Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.01.2025
Ist die Prämie regelmäßig beim Versicherungsnehmer eingehoben worden, so ist dieser zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn ihm in geschriebener Form angezeigt wird, daß die Übermittlung verlangt wird.
In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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