Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheiten zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder zum Zweck der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr übernimmt, wird durch die Vorschriften dieses Kapitels nicht berührt.
In Kraft seit 06.04.1959 bis 31.12.9999
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