Norm: ABGB §1438 AaABGB §1438 EVersVG §35b
Rechtssatz: Dem Versicherer steht gegenüber dem anspruchsberechtigten Dritten ein über die §§ 1438 ff ABGB hinausgehendes Aufrechnungsrecht zu. Das Erfordernis der Gegenseitigkeit ist zum Schutz des Versicherers aufgehoben, jedoch wird eine qualifizierte Konnexität verlangt. Die Prämienforderung und der Anspruch auf die Versicherungsleistung müssen auf demselben Vertrag beruhen. Hier: Kaskoversicherun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Peter S*** hat bei der Beklagten mit Vertragsbeginn 27. Dezember 1981 eine Unfallversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 1976) zugrunde gelegt wurden. Art. 8 II 2. lautet: "Ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten vom Unfallstage an geltend zu machen und unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes zu begründen". Peter S*** schuldete der Klägerin die Rückzahlung ihm g... mehr lesen...
Norm: VersVG §35b
Rechtssatz: Dritter im Sinn dieser Bestimmung ist nur eine Person, die aus dem Versicherungsvertrag direkt Ansprüche ableitet oder mit deren Ansprüchen der Versicherer bei Abschluß des Vertrages rechnen muß. Dazu gehört nicht der Pfandgläubiger. Entscheidungstexte 7 Ob 52/87 Entscheidungstext OGH 12.11.1987 7 Ob 52/87 Veröff: EvBl 1988/51 S 279 = ZVR 1988... mehr lesen...
Norm: VersVG §35b
Rechtssatz: Sind durch einen Versicherungsvertrag mehrere Gegenstände versichert, so kann der Versicherer den Betrag der für alle diese Gegenstände geschuldeten fälligen Prämien von der Versicherungsleistung abziehen, auch wenn der Versicherungsfall nur hinsichtlich einzelner versicherter Gegenstände eingetreten ist. Veröff: VersR 1977,346 Schlagworte *D* European Case Law Identi... mehr lesen...