Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrages eingetretene Erhöhung der Gefahr anzuwenden, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war.
In Kraft seit 06.04.1959 bis 31.12.9999
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