Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsWird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. Versicherer (§ 7 Abs. 1) und Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 1 und 2), die zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind, können den Erstattungsbetrag selbst berechnen und vom Gesamtsteuerbetrag absetzen.Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. Versicherer (Paragraph 7, Absatz eins,) und Bevollmächtigte (Paragraph 7, Absatz eins und 2), die zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind, können den Erstattungsbetrag selbst berechnen und vom Gesamtsteuerbetrag absetzen.
(2)Absatz 2Die Steuer wird nicht erstattet:
1.Ziffer einsbei Erstattung der Prämienreserve im Falle des § 176 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag;bei Erstattung der Prämienreserve im Falle des Paragraph 176, des Gesetzes über den Versicherungsvertrag;
2.Ziffer 2in sonstigen Fällen der Erstattung von Prämienreserve;
3.Ziffer 3wenn die Prämienrückgewähr ausdrücklich versichert war.
(3)Absatz 3Ist bei der Zahlung eines Versicherungsentgeltes für eine Rentenversicherung der Versicherungsnehmer über 60 Jahre alt oder erwerbsunfähig oder nicht nur vorübergehend verhindert, seinen Lebensunterhalt durch eigenen Erwerb zu bestreiten, so wird die Steuer für dieses Versicherungsentgelt auf Antrag erstattet, wenn die versicherte Jahresrente den Betrag von 350 Euro nicht übersteigt. Die Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer bei demselben Versicherer mehrere Rentenversicherungen abgeschlossen hat und der Gesamtbetrag der versicherten Jahresrenten 350 Euro übersteigt.
In Kraft seit 20.05.2000 bis 31.12.9999
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