Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsVon der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgeltes(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 797/1996)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996,)
2.Ziffer 2
a)Litera afür Versicherungen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu behandeln sind,
b)Litera bfür Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Unfall- und Krankenversicherungen, die bei Versorgungseinrichtungen der Kammern selbständig Erwerbstätiger sowie bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich eingegangen werden,
c)Litera cfür Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Unfall- und Krankenversicherungen, die bei von Gebietskörperschaften für ihre Bediensteten geschaffenen Versorgungseinrichtungen eingegangen werden, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zum Eingehen einer solchen Versicherung besteht;
3.Ziffer 3für eine Versicherung, die bei Vereinigungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften eingegangen wird, um Aufwendungen dieser Körperschaften für Ruhe- und Versorgungsgenüsse auszugleichen;
4.Ziffer 4für eine Versicherung von Vieh aus kleinen Viehhaltungen, wenn die Versicherungssumme 3 650 Euro nicht übersteigt;
5.Ziffer 5für eine Versicherung von Vieh bei einem kleinen Viehversicherungsverein;
6.Ziffer 6für Feuerversicherungen durch bäuerliche Brandschadenunterstützungsvereine, die vorwiegend die Gewährung von Sachleistungen zum Gegenstand haben;
7.Ziffer 7für eine Rückversicherung;
8.Ziffer 8für Versicherungen, die die Kammern der gewerblichen Wirtschaft und sonstige Kammern der selbständig Erwerbstätigen für die gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Abfertigungsansprüche der Dienstnehmer ihrer Mitglieder eingehen, soweit die Kammern hinsichtlich dieser Abfertigungsansprüche gegenüber ihren Mitgliedern selbst Versicherer sind;
9.Ziffer 9für eine Versicherung, die das Risiko der ordnungsgemäßen Erfüllung von Rechtsgeschäften durch ausländische Vertragspartner betreffend Verträge über die Lieferung oder die Herstellung von Gütern oder die Erbringung von Leistungen durch Exportunternehmen an ausländische Vertragspartner deckt;
10.Ziffer 10für eine Versicherung beförderter Güter gegen Verlust oder Beschädigung als Transportgüterversicherung einschließlich Valoren-, Kriegsrisiko- und Streikrisikoversicherung, wenn sich die Versicherung auf Güter bezieht, die ausschließlich im Ausland oder im grenzüberschreitenden Verkehr einschließlich der Durchfuhr befördert werden; dies gilt nicht bei der Beförderung von Gütern zwischen inländischen Orten, bei der die Güter nur zur Durchfuhr in das Ausland gelangen. Die Besteuerung der Zahlung des Versicherungsentgeltes für eine Haftpflichtversicherung sowie eine Speditionsversicherung bleibt unberührt.
11.Ziffer 11für eine Versicherung, die die Voraussetzungen des § 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 17 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002 in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften erfüllt, für eine Pensionskassenvorsorge im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b BMSVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften, weiters für Versicherungen im Rahmen der Zukunftsvorsorge gemäß § 108g bis § 108i EStG 1988 einschließlich der Verfügungen nach § 108i Abs. 1 Z 2 und Z 3 lit. a, c, d und e EStG 1988.für eine Versicherung, die die Voraussetzungen des Paragraph 108 b, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 17, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften erfüllt, für eine Pensionskassenvorsorge im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, BMSVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften, weiters für Versicherungen im Rahmen der Zukunftsvorsorge gemäß Paragraph 108 g bis Paragraph 108 i, EStG 1988 einschließlich der Verfügungen nach Paragraph 108 i, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a,, c, d und e EStG 1988.
(2)Absatz 2Von der Besteuerung ausgenommen ist ferner die Zahlung des Versicherungsentgeltes unmittelbar an einen ausländischen Versicherer durch eine in Österreich beglaubigte diplomatische oder konsularische Vertretung oder durch die Mitglieder oder das sonstige Personal dieser Vertretung, sofern diese Personen Angehörige des Entsendestaates sind und entweder der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen oder als Berufsbeamte außerhalb ihres Amtes in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Steuer wird jedoch erhoben, wenn das Versicherungsentgelt an einen inländischen Bevollmächtigten des ausländischen Versicherers gezahlt wird.
(3)Absatz 3Von der Steuer gemäß § 6 Abs. 3 sind ausgenommen:Von der Steuer gemäß Paragraph 6, Absatz 3, sind ausgenommen:
1.Ziffer einsKraftfahrzeuge, die für eine Gebietskörperschaft zugelassen und zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Justizwache bestimmt sind, sowie Heeresfahrzeuge;
2.Ziffer 2Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr, für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen bestimmt sind;
3.Ziffer 3Kraftfahrzeuge, die mit Probefahrtkennzeichen oder mit Überstellungskennzeichen benützt werden;
4.Ziffer 4Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 (Omnibusse) sowie Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen- oder Taxigewerbe verwendet werden;
5.Ziffer 5Invalidenkraftfahrzeuge;
6.Ziffer 6Kraftfahrzeuge, die ausschließlich elektrisch angetrieben werden;
7.Ziffer 7Kraftfahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (Krafträder), deren Hubraum 100 Kubikzentimeter nicht übersteigt;
8.Ziffer 8Kraftfahrzeuge, für die die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichentafeln bei der zuständigen Behörde für einen Zeitraum von mindestens 45 Tagen hinterlegt werden; der Tag, an dem die Hinterlegung erfolgt, und der Tag der Wiederausfolgung werden nicht in die Frist einbezogen;
9.Ziffer 9Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, ab Stellung eines Befreiungsansuchens gemäß lit. f in einer für die Zulassung des Kraftfahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsstelle. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, ab Stellung eines Befreiungsansuchens gemäß Litera f, in einer für die Zulassung des Kraftfahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsstelle. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
a)Litera aDas Kraftfahrzeug ist ausschließlich auf den Menschen mit Behinderung zugelassen. In einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemeinsam mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann jener Personenkreis, auf den ein Kraftfahrzeug zusätzlich zu dem Menschen mit Behinderung zugelassen sein darf, durch Verordnung erweitert werden. Eine Erweiterung ist zulässig, wenn die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Befreiung durch geeignete administrative und technische Maßnahmen sichergestellt werden kann.
b)Litera bDie Behinderung ist durch die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gemäß §§ 40 ff Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, nachzuweisen. Dieser Nachweis erfolgt ausschließlich im Wege der Prüfung der entsprechenden Eintragung in der Zulassungsevidenz gemäß lit. f durch die Zulassungsstelle. Zu diesem Zweck hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) mit ausdrücklicher Einwilligung des Menschen mit Behinderung jene in der Kontaktdatenbank enthaltenen Daten, die für den Vollzug der Befreiung gemäß Z 9 und der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018, notwendig sind, der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Form, der Inhalt und das Verfahren der elektronischen Zurverfügungstellung der Daten sind in einer Verordnung gemäß lit. h festzulegen. Diese Daten dürfen ausschließlich für den Zweck des Vollzuges der Befreiung gemäß Z 9 und der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018, verwendet werden. Wird eine Einwilligung nicht erteilt oder widerrufen, kann die Befreiung nicht in Anspruch genommen werden.Die Behinderung ist durch die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gemäß Paragraphen 40, ff Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der geltenden Fassung, nachzuweisen. Dieser Nachweis erfolgt ausschließlich im Wege der Prüfung der entsprechenden Eintragung in der Zulassungsevidenz gemäß Litera f, durch die Zulassungsstelle. Zu diesem Zweck hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) mit ausdrücklicher Einwilligung des Menschen mit Behinderung jene in der Kontaktdatenbank enthaltenen Daten, die für den Vollzug der Befreiung gemäß Ziffer 9 und der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, notwendig sind, der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Form, der Inhalt und das Verfahren der elektronischen Zurverfügungstellung der Daten sind in einer Verordnung gemäß Litera h, festzulegen. Diese Daten dürfen ausschließlich für den Zweck des Vollzuges der Befreiung gemäß Ziffer 9 und der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, verwendet werden. Wird eine Einwilligung nicht erteilt oder widerrufen, kann die Befreiung nicht in Anspruch genommen werden.Wurde im Zeitpunkt der Stellung eines Befreiungsansuchens gemäß lit. f bereits ein Nachweisdokument beantragt, jedoch noch nicht durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) zur Verfügung gestellt, kann der Nachweis längstens innerhalb von zwei Jahren ab Ansuchenstellung gemäß lit. f erfolgen und die Befreiung rückwirkend gewährt werden.Wurde im Zeitpunkt der Stellung eines Befreiungsansuchens gemäß Litera f, bereits ein Nachweisdokument beantragt, jedoch noch nicht durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) zur Verfügung gestellt, kann der Nachweis längstens innerhalb von zwei Jahren ab Ansuchenstellung gemäß Litera f, erfolgen und die Befreiung rückwirkend gewährt werden.
c)Litera cWurde die Behinderung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. b erster Teilstrich in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018 durch einen vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2013 ausgestellten Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der geltenden Fassung, nachgewiesen und war im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 ein Kraftfahrzeug bei einem Versicherer erfasst und befreit, ist der Nachweis der Behinderung durch diesen Ausweis bis zu einem festgelegten Zeitpunkt weiterhin möglich. Der Bundesminister für Finanzen kann den Zeitpunkt zu diesem Zweck im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung festlegen, wobei angemessene Übergangsfristen und -bestimmungen zur Wahrung der Interessen der Menschen mit Behinderungen vorzusehen sind.Wurde die Behinderung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, Litera b, erster Teilstrich in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, durch einen vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2013 ausgestellten Ausweis gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der geltenden Fassung, nachgewiesen und war im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, ein Kraftfahrzeug bei einem Versicherer erfasst und befreit, ist der Nachweis der Behinderung durch diesen Ausweis bis zu einem festgelegten Zeitpunkt weiterhin möglich. Der Bundesminister für Finanzen kann den Zeitpunkt zu diesem Zweck im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung festlegen, wobei angemessene Übergangsfristen und -bestimmungen zur Wahrung der Interessen der Menschen mit Behinderungen vorzusehen sind.Der Nachweis erfolgt ausschließlich im Wege der Prüfung der entsprechenden Eintragung in der Zulassungsevidenz gemäß lit. f durch die Zulassungsstelle.Der Nachweis erfolgt ausschließlich im Wege der Prüfung der entsprechenden Eintragung in der Zulassungsevidenz gemäß Litera f, durch die Zulassungsstelle.
d)Litera dDas Kraftfahrzeug wird vorwiegend zur persönlichen Fortbewegung des Menschen mit Behinderung und für Fahrten, die Zwecken des Menschen mit Behinderung und seiner Haushaltsführung dienen, verwendet.
e)Litera eDie Steuerbefreiung steht nur für ein Kraftfahrzeug zu. Unter einem Wechselkennzeichen zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge werden von der Steuerbefreiung miterfasst. Ist ein Kraftfahrzeug auch auf Grund einer anderen Ziffer dieses Absatzes befreit, geht die Befreiung gemäß Z 9 vor.Die Steuerbefreiung steht nur für ein Kraftfahrzeug zu. Unter einem Wechselkennzeichen zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge werden von der Steuerbefreiung miterfasst. Ist ein Kraftfahrzeug auch auf Grund einer anderen Ziffer dieses Absatzes befreit, geht die Befreiung gemäß Ziffer 9, vor.
f)Litera fDas Ansuchen um Befreiung ist in einer für die Zulassung des Kraftfahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsstelle gemäß § 40a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der geltenden Fassung, zu stellen. In diesem Ansuchen muss erklärt werden, dass die Voraussetzung der lit. d erfüllt wird. Die Zulassungsstelle hatDas Ansuchen um Befreiung ist in einer für die Zulassung des Kraftfahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsstelle gemäß Paragraph 40 a, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der geltenden Fassung, zu stellen. In diesem Ansuchen muss erklärt werden, dass die Voraussetzung der Litera d, erfüllt wird. Die Zulassungsstelle hat
–Strichaufzählungdas Ansuchen um Befreiung entgegenzunehmen,
–Strichaufzählungdieses in der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der geltenden Fassung, zu erfassen und beim beantragten Kraftfahrzeug zu vermerken,dieses in der Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4 a, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der geltenden Fassung, zu erfassen und beim beantragten Kraftfahrzeug zu vermerken,
–Strichaufzählungdas Vorliegen der Voraussetzungen gemäß lit. a bis c und lit. e zu prüfen sowiedas Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Litera a bis c und Litera e, zu prüfen sowie
–Strichaufzählungdas Ansuchen aufzubewahren.
Die Form, der Inhalt und das Verfahren betreffend das Befreiungsansuchen und der in der Zulassungsevidenz zu erfassenden Daten sind in einer Verordnung gemäß lit. h festzulegen.Die Form, der Inhalt und das Verfahren betreffend das Befreiungsansuchen und der in der Zulassungsevidenz zu erfassenden Daten sind in einer Verordnung gemäß Litera h, festzulegen.Stellt die Zulassungsstelle fest, dass mindestens eine der Voraussetzungen gemäß lit. a bis c und lit. e nicht erfüllt ist, hat sie den Vermerk in der Zulassungsevidenz nicht vorzunehmen oder zu löschen und darüber eine Bescheinigung auszustellen. Unter Vorlage der Bescheinigung kann ein Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen an das Finanzamt Österreich gestellt werden. Das Finanzamt Österreich hat mittels Bescheid über den Antrag abzusprechen und bei Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen die bescheinigende Zulassungsstelle in Kenntnis zu setzen; diese hat den Vermerk entsprechend vorzunehmen.Stellt die Zulassungsstelle fest, dass mindestens eine der Voraussetzungen gemäß Litera a bis c und Litera e, nicht erfüllt ist, hat sie den Vermerk in der Zulassungsevidenz nicht vorzunehmen oder zu löschen und darüber eine Bescheinigung auszustellen. Unter Vorlage der Bescheinigung kann ein Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen an das Finanzamt Österreich gestellt werden. Das Finanzamt Österreich hat mittels Bescheid über den Antrag abzusprechen und bei Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen die bescheinigende Zulassungsstelle in Kenntnis zu setzen; diese hat den Vermerk entsprechend vorzunehmen.
g)Litera gDie Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat nach ausdrücklicher Einwilligung des Menschen mit Behinderung
–Strichaufzählungdem Versicherer, der für die Erhebung der Versicherungssteuer für das zu befreiende Kraftfahrzeug zuständig ist, sowie
–Strichaufzählungder Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
jene Daten, die für den Vollzug der Befreiung gemäß Z 9 und der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018, notwendig sind, in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Form, der Inhalt und das Verfahren der elektronischen Zurverfügungstellung der Daten sind in einer Verordnung gemäß lit. h festzulegen. Diese Daten dürfen ausschließlich für den Zweck des Vollzuges der Befreiung gemäß Z 9 und der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018, verarbeitet werden. Wird eine Einwilligung nicht erteilt oder widerrufen, kann die Befreiung nicht in Anspruch genommen werden.jene Daten, die für den Vollzug der Befreiung gemäß Ziffer 9 und der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, notwendig sind, in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Form, der Inhalt und das Verfahren der elektronischen Zurverfügungstellung der Daten sind in einer Verordnung gemäß Litera h, festzulegen. Diese Daten dürfen ausschließlich für den Zweck des Vollzuges der Befreiung gemäß Ziffer 9 und der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, verarbeitet werden. Wird eine Einwilligung nicht erteilt oder widerrufen, kann die Befreiung nicht in Anspruch genommen werden.
h)Litera hDer Bundesminister für Finanzen hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in einer Verordnung Folgendes festzulegen:
–Strichaufzählungdie Form, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Zurverfügungstellung der Daten gemäß lit. b,die Form, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Zurverfügungstellung der Daten gemäß Litera b,,
–Strichaufzählungdie Form, den Inhalt und das Verfahren betreffend das Befreiungsansuchen und der in der Zulassungsevidenz zu erfassenden Daten gemäß lit. f unddie Form, den Inhalt und das Verfahren betreffend das Befreiungsansuchen und der in der Zulassungsevidenz zu erfassenden Daten gemäß Litera f, und
–Strichaufzählungdie Form, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Zurverfügungstellung der Daten gemäß lit. g.die Form, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Zurverfügungstellung der Daten gemäß Litera g,
10.Ziffer 10kraftfahrrechtlich als selbstfahrende Arbeitsmaschine genehmigte Kraftfahrzeuge.
(4)Absatz 4Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung gemäß Abs. 3 tritt Steuerpflicht ein; hievon hat der Versicherungsnehmer den Versicherer unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung gemäß Absatz 3, tritt Steuerpflicht ein; hievon hat der Versicherungsnehmer den Versicherer unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
In Kraft seit 01.10.2020 bis 31.05.2023
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