§ 6 VersStG Motorbezogene Versicherungssteuer

VersStG - Versicherungssteuergesetz 1953

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
  1. (1)Absatz einsBei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der jeweils geltenden Fassung, erhöht sich die Versicherungssteuer (§ 5) um eine motorbezogene Versicherungssteuer. Die motorbezogene Versicherungssteuer beträgt für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 59, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der jeweils geltenden Fassung, erhöht sich die Versicherungssteuer (Paragraph 5,) um eine motorbezogene Versicherungssteuer. Die motorbezogene Versicherungssteuer beträgt für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
    1. 1.Ziffer einsfür Kraftfahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e mit
      1. a)Litera arein elektrischem Antrieb 0,50 Euro je Kilowatt der um 5 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt; es sind aber mindestens 4 Kilowatt anzusetzen;
      2. b)Litera banderem Antrieb, die
        1. aa)Sub-Litera, a, avor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, 0,025 Euro je Kubikzentimeter des Hubraums in Kubikzentimetern;
        2. bb)Sub-Litera, b, bnach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden, 0,014 Euro je Kubikzentimeter des um 52 Kubikzentimeter verringerten Hubraums sowie 0,20 Euro je Gramm des um 52 verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Abs. 2 Z 1; es sind aber mindestens 10 Gramm pro Kilometer anzusetzen;nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden, 0,014 Euro je Kubikzentimeter des um 52 Kubikzentimeter verringerten Hubraums sowie 0,20 Euro je Gramm des um 52 verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Absatz 2, Ziffer eins ;, es sind aber mindestens 10 Gramm pro Kilometer anzusetzen;
    2. 2.Ziffer 2für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen Wohnmobile der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, mit
      1. a)Litera arein elektrischem Antrieb je Kilowatt der um 45 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt
        • Strichaufzählungfür die ersten 35 Kilowatt 0,25 Euro,
        • Strichaufzählungfür die nächsten 25 Kilowatt 0,35 Euro,
        • Strichaufzählungund für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,45 Euro;
        es sind aber mindestens 10 Kilowatt anzusetzen;sowie je Kilogramm des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts in Kilogramm
        • Strichaufzählungfür die ersten 500 Kilogramm 0,015 Euro,
        • Strichaufzählungfür die nächsten 700 Kilogramm 0,030 Euro,
        • Strichaufzählungund für die darüber hinausgehenden Kilogramm 0,045 Euro;
        es sind aber mindestens 200 Kilogramm anzusetzen;
      2. b)Litera banderem Antrieb, die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
        • Strichaufzählungfür die ersten 66 Kilowatt 0,62 Euro,
        • Strichaufzählungfür die weiteren 20 Kilowatt 0,66 Euro,
        • Strichaufzählungund für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,75 Euro,
        aber mindestens 6,20 Euro;
      3. c)Litera canderem Antrieb, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen gemäß Abs. 2 Z 2 ermittelt wurden, mitanderem Antrieb, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ermittelt wurden, mit
        1. aa)Sub-Litera, a, aextern aufladbarem Hybridelektroantrieb
          • Strichaufzählung0,72 Euro je Kilowatt der um einen Abzugsbetrag gemäß sublit. cc erster Teilstrich verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt sowie0,72 Euro je Kilowatt der um einen Abzugsbetrag gemäß Sub-Litera, c, c, erster Teilstrich verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt sowie
          • Strichaufzählung0,72 Euro je Gramm des um einen Abzugsbetrag gemäß sublit. cc dritter Teilstrich verringerten Wertes der gewichtet kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Abs. 2 Z 2;0,72 Euro je Gramm des um einen Abzugsbetrag gemäß Sub-Litera, c, c, dritter Teilstrich verringerten Wertes der gewichtet kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Absatz 2, Ziffer 2 ;,
        es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen;
        1. bb)Sub-Litera, b, bnicht extern aufladbarem Hybridelektroantrieb sowie Fremd- oder Selbstzündungsmotor (Verbrennungsmotor)
          • Strichaufzählung0,72 Euro je Kilowatt der um einen Abzugsbetrag gemäß sublit. cc erster Teilstrich verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt sowie0,72 Euro je Kilowatt der um einen Abzugsbetrag gemäß Sub-Litera, c, c, erster Teilstrich verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt sowie
          • Strichaufzählung0,72 Euro je Gramm des um einen Abzugsbetrag gemäß sublit. cc zweiter Teilstrich verringerten Wertes der kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Abs. 2 Z 2;0,72 Euro je Gramm des um einen Abzugsbetrag gemäß Sub-Litera, c, c, zweiter Teilstrich verringerten Wertes der kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäß Absatz 2, Ziffer 2 ;,
        es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen;
        1. cc)Sub-Litera, c, cDer Abzugsbetrag
          • Strichaufzählungvon der Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt beträgt für Kraftfahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmalig zugelassen werden, in Kilowatt

2020

2021

2022

2023

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ausgehend von einem Abzugsbetrag von 53 Gramm pro Kilometer wird der Abzugsbetrag ab 1. Jänner 2033 weiter jährlich um den Wert 1 abgesenkt;

2020

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97

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79

ausgehend von einem Abzugsbetrag von 79 Gramm pro Kilometer wird der Abzugsbetrag ab 1. Jänner 2033 weiter jährlich um den Wert 3 abgesenkt;

2020

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24

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32

ausgehend von einem Abzugsbetrag von 32 Gramm pro Kilometer wird der Abzugsbetrag ab 1. Jänner 2033 weiter jährlich um den Wert 1 abgesenkt.
  1. d)Litera danderem Antrieb, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen nicht gemäß Abs. 2 Z 2 ermittelt wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowattanderem Antrieb, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen nicht gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ermittelt wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
    • Strichaufzählungfür die ersten 66 Kilowatt 0,65 Euro,
    • Strichaufzählungfür die weiteren 20 Kilowatt 0,70 Euro,
    • Strichaufzählungund für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,79 Euro,
    aber mindestens 6,50 Euro;
  1. 3.Ziffer 3für Wohnmobile der Klasse M1 und Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, sowie für alle übrigen Kraftfahrzeuge jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen Zugmaschinen und Motorkarren, mit
    1. a)Litera arein elektrischem Antrieb, je Kilowatt der um 16 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt
      • Strichaufzählungfür die ersten 66 Kilowatt 0,65 Euro,
      • Strichaufzählungfür die weiteren 20 Kilowatt 0,70 Euro,
      • Strichaufzählungund für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,79 Euro,
      aber mindestens 6,50 Euro, höchstens aber 76 Euro;
    2. b)Litera banderem Antrieb, die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
      1. aa)Sub-Litera, a, afür Wohnmobile der Klasse M1 und Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist,
        • Strichaufzählungfür die ersten 66 Kilowatt 0,62 Euro,
        • Strichaufzählungfür die weiteren 20 Kilowatt 0,66 Euro
        • Strichaufzählungund für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,75 Euro,
        aber mindestens 6,20 Euro;
      2. bb)Sub-Litera, b, bfür alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen Zugmaschinen und Motorkarren,
        • Strichaufzählungfür die ersten 66 Kilowatt 0,62 Euro,
        • Strichaufzählungfür die weiteren 20 Kilowatt 0,66 Euro,
        • Strichaufzählungund für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,75 Euro,
        aber mindestens 6,20 Euro, höchstens aber 72 Euro;
    3. c)Litera canderem Antrieb, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt
      • Strichaufzählungfür die ersten 66 Kilowatt 0,65 Euro,
      • Strichaufzählungfür die weiteren 20 Kilowatt 0,70 Euro,
      • Strichaufzählungund für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,79 Euro,
      aber mindestens 6,50 Euro, höchstens aber 76 Euro.
  1. (2)Absatz 2Für die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer sind die CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer maßgeblich, die gemäß
    1. 1.Ziffer einsdem World Motorcycle Test Cycle (WMTC) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 2. März 2013, S 52, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 129/2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 hinsichtlich der Anwendung der Stufe Euro 5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 30 vom 16. Januar 2019, S 106;
    2. 2.Ziffer 2dem Worldwide Harmonised Light-Duty Vehicles Test Procedure (WLTP) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (im Folgenden: Verordnung (EU) 2017/1151), ABl. Nr. L 175 vom 7. Juli 2017, S 1;
    ermittelt wurden. Unter Leistung des Verbrennungsmotors oder Elektromotors in Kilowatt ist die Nennleistung oder Nenndauerleistung in kW laut Zulassungsbescheinigung zu verstehen.
  2. (3)Absatz 3Die motorbezogene Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. aa, Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. aa und bb erhöht sich, wenn das VersicherungsentgeltDie motorbezogene Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, a, a,, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, a, a und bb erhöht sich, wenn das Versicherungsentgelt
    1. 1.Ziffer einshalbjährlich zu entrichten ist, um 6%,
    2. 2.Ziffer 2vierteljährlich zu entrichten ist, um 8%,
    3. 3.Ziffer 3monatlich zu entrichten ist, um 10%.
  3. (4)Absatz 4Die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sowie Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. aa erhöht sich zusätzlich zu Abs. 3 für Kraftfahrzeuge, die mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattet sind und vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.Die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, sowie Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, a, a, erhöht sich zusätzlich zu Absatz 3, für Kraftfahrzeuge, die mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattet sind und vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 3, Kategorie A oder B der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1991,, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.
  4. (5)Absatz 5Für Zeiträume, die kürzer sind als ein Monat, ist die motorbezogene Versicherungssteuer für den von einem vollen Monat abweichenden Zeitraum anteilig zu entrichten. Hiebei ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen.
  5. (6)Absatz 6Wird zwei oder drei Kraftfahrzeugen ein Wechselkennzeichen gemäß § 48 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 in der jeweils geltenden Fassung, zugewiesen, so ist die motorbezogene Versicherungssteuer nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt; dabei bleiben Kraftfahrzeuge, die gemäß § 4 Abs. 3 steuerbefreit sind oder der motorbezogenen Versicherungssteuer nicht unterliegen, unberücksichtigt.Wird zwei oder drei Kraftfahrzeugen ein Wechselkennzeichen gemäß Paragraph 48, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 in der jeweils geltenden Fassung, zugewiesen, so ist die motorbezogene Versicherungssteuer nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt; dabei bleiben Kraftfahrzeuge, die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, steuerbefreit sind oder der motorbezogenen Versicherungssteuer nicht unterliegen, unberücksichtigt.
  6. (7)Absatz 7Im Versicherungsschein sind die Bemessungsgrundlage und die Steuer gesondert auszuweisen.
  7. (8)Absatz 8Der Versicherer hat unrichtige Berechnungen der motorbezogenen Versicherungssteuer zu berichtigen. Berichtigungen können nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Nachforderungen auf Grund von Berichtigungen sind vom Versicherungsnehmer ab Aufforderung zu entrichten. Die §§ 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Lehnt der Versicherer eine vom Versicherungsnehmer verlangte Berichtigung ab, hat er dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die von ihm entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer auszustellen. Der Versicherungsnehmer kann vom Finanzamt Österreich die Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen. Anträge können bis zum Ablauf des zweiten Jahres gestellt werden, in welchem das Verlangen auf Richtigstellung schriftlich gestellt wurde.Der Versicherer hat unrichtige Berechnungen der motorbezogenen Versicherungssteuer zu berichtigen. Berichtigungen können nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Nachforderungen auf Grund von Berichtigungen sind vom Versicherungsnehmer ab Aufforderung zu entrichten. Die Paragraphen 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Lehnt der Versicherer eine vom Versicherungsnehmer verlangte Berichtigung ab, hat er dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die von ihm entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer auszustellen. Der Versicherungsnehmer kann vom Finanzamt Österreich die Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen. Anträge können bis zum Ablauf des zweiten Jahres gestellt werden, in welchem das Verlangen auf Richtigstellung schriftlich gestellt wurde.
  8. (9)Absatz 9Für die motorbezogene Versicherungssteuer gelten, sofern sich nichts anderes ergibt, die Bestimmungen über die vom Versicherungsentgelt zu berechnende Steuer. Die Einteilung der Kraftfahrzeuge in Klassen richtet sich nach § 3 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der jeweils geltenden Fassung.Für die motorbezogene Versicherungssteuer gelten, sofern sich nichts anderes ergibt, die Bestimmungen über die vom Versicherungsentgelt zu berechnende Steuer. Die Einteilung der Kraftfahrzeuge in Klassen richtet sich nach Paragraph 3, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der jeweils geltenden Fassung.
  9. (10)Absatz 10Für die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer sind die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgebend. Ist die Leistung des Verbrennungsmotors nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß § 64 des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152, in der Fassung BGBl. Nr. 174/1973, zu erfolgen. Bruchteile von Kilogramm, Kilowatt oder Gramm pro Kilometer sind auf volle Kilogramm, Kilowatt oder Gramm pro Kilometer aufzurunden. Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 1Für die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer sind die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgebend. Ist die Leistung des Verbrennungsmotors nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß Paragraph 64, des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1973,, zu erfolgen. Bruchteile von Kilogramm, Kilowatt oder Gramm pro Kilometer sind auf volle Kilogramm, Kilowatt oder Gramm pro Kilometer aufzurunden. Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei Kraftfahrzeugen gemäß Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einsZ 1 lit. a eine Leistung des Elektromotors von 10 Kilowatt,Ziffer eins, Litera a, eine Leistung des Elektromotors von 10 Kilowatt,
    2. 2.Ziffer 2Z 1 lit. b sublit. aa ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter,Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, a, a, ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter,
    3. 3.Ziffer 3Z 1 lit. b sublit. bb ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter oder ein CO2-Ausstoß von 85 Gramm pro Kilometer,Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, b, b, ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter oder ein CO2-Ausstoß von 85 Gramm pro Kilometer,
    4. 4.Ziffer 4Z 2 lit. a eine Leistung des Elektromotors von 85 Kilowatt oder ein Eigengewicht von 1.700 Kilogramm,Ziffer 2, Litera a, eine Leistung des Elektromotors von 85 Kilowatt oder ein Eigengewicht von 1.700 Kilogramm,
    5. 5.Ziffer 5Z 2 lit. b, Z 2 lit. d, Z 3 lit. b sublit. aa und bb und Z 3 lit. c eine Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt,Ziffer 2, Litera b,, Ziffer 2, Litera d,, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, a, a und bb und Ziffer 3, Litera c, eine Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt,
    6. 6.Ziffer 6Z 2 lit. c sublit. aa eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO2-Ausstoß von 60 Gramm pro Kilometer,Ziffer 2, Litera c, Sub-Litera, a, a, eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO2-Ausstoß von 60 Gramm pro Kilometer,
    7. 7.Ziffer 7Z 2 lit. c sublit. bb eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO2-Ausstoß von 125 Gramm pro Kilometer,Ziffer 2, Litera c, Sub-Litera, b, b, eine Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder ein CO2-Ausstoß von 125 Gramm pro Kilometer,
    8. 8.Ziffer 8Z 3 lit. a eine Leistung des Elektromotors von 40 Kilowatt anzusetzen.Ziffer 3, Litera a, eine Leistung des Elektromotors von 40 Kilowatt anzusetzen.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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