§ 9 VersStG Erstattung der Steuer

Versicherungssteuergesetz 1953

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.05.2000 bis 31.12.9999
Paragraph 9, (1) Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. Versicherer (Paragraph 7, Absatz eins,) und Bevollmächtigte (Paragraph 7, Absatz eins und 2), die zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind, können den Erstattungsbetrag selbst berechnen und vom Gesamtsteuerbetrag absetzen.

  1. (1)Absatz einsWird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. Versicherer (§ 7 Abs. 1) und Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 1 und 2), die zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind, können den Erstattungsbetrag selbst berechnen und vom Gesamtsteuerbetrag absetzen.Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. Versicherer (Paragraph 7, Absatz eins,) und Bevollmächtigte (Paragraph 7, Absatz eins und 2), die zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind, können den Erstattungsbetrag selbst berechnen und vom Gesamtsteuerbetrag absetzen.
  2. (2)Absatz 2Die Steuer wird nicht erstattet:
    1. 1.Ziffer einsbei Erstattung der Prämienreserve im Falle des § 176 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag;bei Erstattung der Prämienreserve im Falle des Paragraph 176, des Gesetzes über den Versicherungsvertrag;
    2. 2.Ziffer 2in sonstigen Fällen der Erstattung von Prämienreserve;
    3. 3.Ziffer 3wenn die Prämienrückgewähr ausdrücklich versichert war.
  3. (3)Absatz 3Ist bei der Zahlung eines Versicherungsentgeltes für eine Rentenversicherung der Versicherungsnehmer über 60 Jahre alt oder erwerbsunfähig oder nicht nur vorübergehend verhindert, seinen Lebensunterhalt durch eigenen Erwerb zu bestreiten, so wird die Steuer für dieses Versicherungsentgelt auf Antrag erstattet, wenn die versicherte Jahresrente den Betrag von 4800 S350 Euro nicht übersteigt. Die Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer bei demselben Versicherer mehrere Rentenversicherungen abgeschlossen hat und der Gesamtbetrag der versicherten Jahresrenten 4800 S350 Euro übersteigt.

Stand vor dem 19.05.2000

In Kraft vom 15.07.1999 bis 19.05.2000
Paragraph 9, (1) Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. Versicherer (Paragraph 7, Absatz eins,) und Bevollmächtigte (Paragraph 7, Absatz eins und 2), die zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind, können den Erstattungsbetrag selbst berechnen und vom Gesamtsteuerbetrag absetzen.

  1. (1)Absatz einsWird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. Versicherer (§ 7 Abs. 1) und Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 1 und 2), die zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind, können den Erstattungsbetrag selbst berechnen und vom Gesamtsteuerbetrag absetzen.Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. Versicherer (Paragraph 7, Absatz eins,) und Bevollmächtigte (Paragraph 7, Absatz eins und 2), die zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind, können den Erstattungsbetrag selbst berechnen und vom Gesamtsteuerbetrag absetzen.
  2. (2)Absatz 2Die Steuer wird nicht erstattet:
    1. 1.Ziffer einsbei Erstattung der Prämienreserve im Falle des § 176 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag;bei Erstattung der Prämienreserve im Falle des Paragraph 176, des Gesetzes über den Versicherungsvertrag;
    2. 2.Ziffer 2in sonstigen Fällen der Erstattung von Prämienreserve;
    3. 3.Ziffer 3wenn die Prämienrückgewähr ausdrücklich versichert war.
  3. (3)Absatz 3Ist bei der Zahlung eines Versicherungsentgeltes für eine Rentenversicherung der Versicherungsnehmer über 60 Jahre alt oder erwerbsunfähig oder nicht nur vorübergehend verhindert, seinen Lebensunterhalt durch eigenen Erwerb zu bestreiten, so wird die Steuer für dieses Versicherungsentgelt auf Antrag erstattet, wenn die versicherte Jahresrente den Betrag von 4800 S350 Euro nicht übersteigt. Die Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer bei demselben Versicherer mehrere Rentenversicherungen abgeschlossen hat und der Gesamtbetrag der versicherten Jahresrenten 4800 S350 Euro übersteigt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
A-S-O Rechtsrecherche?
JUSLINE Werbung