Art. 2 VersStG

VersStG - Versicherungssteuergesetz 1953

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Für die Zahlung des Versicherungsentgeltes für eine im § 4 Abs. 1 Z 4 Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des BGBl. Nr. 408/1988 angeführte Versicherung ist bis zum Erlöschen der Konzession des Versicherungsvereines (§ 49 des Pensionskassengesetzes) Artikel I Z 1 und Z 3 anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.1990 bis 31.12.9999
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