Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 4 Abs. 3 Z 9 lit. a, b, f, g und h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 und des § 12 Abs. 3 Z 27 der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut; hinsichtlich der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, Litera a,, b, f, g und h in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, und des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 27, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut; hinsichtlich der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Versicherungsteuergesetz vom 9. Juli 1937, Deutsches RGBl. I S. 793, in der Fassung der Verordnung zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes vom 31. August 1944, Deutsches RGBl. I S. 208, der Verkehrsteuernovelle 1948, BGBl. Nr. 57/1948, und der Versicherungsteuernovelle 1952, BGBl. Nr. 109/1952, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Versicherungsteuergesetz vom 9. Juli 1937, Deutsches RGBl. römisch eins S. 793, in der Fassung der Verordnung zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes vom 31. August 1944, Deutsches RGBl. römisch eins S. 208, der Verkehrsteuernovelle 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1948,, und der Versicherungsteuernovelle 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1952,, außer Kraft.
(3) 1.Absatz 3, Ziffer einsDer § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 449/1992 ist ab dem 1. Jänner 1993 anzuwenden.Der Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992, ist ab dem 1. Jänner 1993 anzuwenden.
2.Ziffer 2Die §§ 4 Abs. 3; 5 Abs. 1, 5 und 6; 6 Abs. 3 bis 5; 7 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 449/1992, unter Berücksichtigung der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 254/1993 getroffenen Änderung (§ 6 Abs. 3 Z 1 lit. b), sowie § 6 Abs. 3 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 254/1993, sind hinsichtlich der motorbezogenen Versicherungssteuer auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem 30. April 1993 fällig werden.Die Paragraphen 4, Absatz 3 ;, 5 Absatz eins,, 5 und 6; 6 Absatz 3 bis 5; 7 Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992,, unter Berücksichtigung der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1993, getroffenen Änderung (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b,), sowie Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1993,, sind hinsichtlich der motorbezogenen Versicherungssteuer auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem 30. April 1993 fällig werden.
3.Ziffer 3§ 4 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 13/1993 ist auf alle Zahlungen des Versicherungsentgeltes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 fällig werden.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1993, ist auf alle Zahlungen des Versicherungsentgeltes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 fällig werden.
4.Ziffer 4§ 4 Abs. 3 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 254/1993 ist auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem 30. April 1993 liegen. Eine gemäß § 2 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 zuerkannte Steuerbefreiung gilt hinsichtlich des in der darüber ausgestellten Bescheinigung angeführten Kraftfahrzeuges mit Wirksamkeit ab 1. Mai 1993 auch als Befreiung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9, wenn die Bescheinigung dem Versicherer überreicht wird.Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1993, ist auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem 30. April 1993 liegen. Eine gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 zuerkannte Steuerbefreiung gilt hinsichtlich des in der darüber ausgestellten Bescheinigung angeführten Kraftfahrzeuges mit Wirksamkeit ab 1. Mai 1993 auch als Befreiung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9,, wenn die Bescheinigung dem Versicherer überreicht wird.
5.Ziffer 5Die §§ 4 Abs. 4 und 5 Abs. 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 254/1993 treten mit 1. Mai 1993 in Kraft.Die Paragraphen 4, Absatz 4 und 5 Absatz 7,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1993, treten mit 1. Mai 1993 in Kraft.
6.Ziffer 6§ 6 Abs. 1 Z 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 ist auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 fällig werden.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993, ist auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 fällig werden.
7.Ziffer 7§ 6 Abs. 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 13/1993 ist unter Berücksichtigung der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 818/1993 getroffenen Änderung auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 fällig werden.Paragraph 6, Absatz 4, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1993, ist unter Berücksichtigung der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993, getroffenen Änderung auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 fällig werden.
8.Ziffer 8§ 4 Abs. 3 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1995 ist auf die motorbezogene Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge anzuwenden, deren Zulassungsschein und Kennzeichentafeln am 1. Jänner 1995 hinterlegt sind oder nach dem 1. Jänner 1995 hinterlegt werden.Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1995, ist auf die motorbezogene Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge anzuwenden, deren Zulassungsschein und Kennzeichentafeln am 1. Jänner 1995 hinterlegt sind oder nach dem 1. Jänner 1995 hinterlegt werden.
9.Ziffer 9Die §§ 4 Abs. 1 Z 10 und 6 Abs. 1 Z 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1996 fällig werden. Die §§ 4 Abs. 3 Z 1, Z 4, Z 10; 5 Abs. 1 Z 3; 5 Abs. 5; 6 Abs. 3 Z 1, Abs. 3 Z 2 lit. b, Abs. 3 Z 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 fällig werden. Die §§ 7 Abs. 1a und 8 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, treten am 1. Jänner 1997 in Kraft.Die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 10 und 6 Absatz eins, Ziffer eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1996 fällig werden. Die Paragraphen 4, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 4,, Ziffer 10 ;, 5 Absatz eins, Ziffer 3 ;, 5 Absatz 5 ;, 6 Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b,, Absatz 3, Ziffer 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 fällig werden. Die Paragraphen 7, Absatz eins a und 8 Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, treten am 1. Jänner 1997 in Kraft.
10.Ziffer 10Auf die Zahlung von Versicherungsentgelten für
a)Litera aandere haftpflichtversicherte Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen als Krafträder, Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen,
b)Litera bPersonenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, für die ein Wechselkennzeichen zugewiesen ist, und wenigstens eines davon ein anderes Kraftfahrzeug als ein Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen ist,
c)Litera chaftpflichtversicherte Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen der in § 59 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Fahrzeugbesitzer,haftpflichtversicherte Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen der in Paragraph 59, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Fahrzeugbesitzer,
die vor dem 1. Jänner 1997 fällig geworden sind, sind die Bestimmungen über die motorbezogene Versicherungssteuer in der am 1. Jänner 1997 geltenden Fassung auch dann und soweit anzuwenden, als die Zahlung des Versicherungsentgeltes Versicherungszeiträume betrifft, die nach dem 31. Dezember 1996 liegen. Der Versicherungsnehmer hat die auf diese Versicherungszeiträume entfallende motorbezogene Versicherungssteuer bei Aufforderung an den Versicherer zu bezahlen. Die §§ 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Die Aufforderung hat so rechtzeitig zu ergehen, daß die Versicherungssteuer vom Versicherungsnehmer bis 25. März 1997 entrichtet werden kann. Der Versicherer haftet für die auf diese Versicherungszeiträume entfallende motorbezogene Versicherungssteuer; die Haftung entfällt, wenn der Versicherer gemäß § 38 Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist oder dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist im Sinne des § 39 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz bestimmt hat.die vor dem 1. Jänner 1997 fällig geworden sind, sind die Bestimmungen über die motorbezogene Versicherungssteuer in der am 1. Jänner 1997 geltenden Fassung auch dann und soweit anzuwenden, als die Zahlung des Versicherungsentgeltes Versicherungszeiträume betrifft, die nach dem 31. Dezember 1996 liegen. Der Versicherungsnehmer hat die auf diese Versicherungszeiträume entfallende motorbezogene Versicherungssteuer bei Aufforderung an den Versicherer zu bezahlen. Die Paragraphen 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Die Aufforderung hat so rechtzeitig zu ergehen, daß die Versicherungssteuer vom Versicherungsnehmer bis 25. März 1997 entrichtet werden kann. Der Versicherer haftet für die auf diese Versicherungszeiträume entfallende motorbezogene Versicherungssteuer; die Haftung entfällt, wenn der Versicherer gemäß Paragraph 38, Versicherungsvertragsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist oder dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, Versicherungsvertragsgesetz bestimmt hat.
11.Ziffer 11§ 4 Abs. 1 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 797/1996 ist auf die Zahlung von Versicherungsentgelten für Versicherungsverträge anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1997 abgeschlossen wurden. § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist auf die Zahlung von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1996 fällig wurden. § 6 Abs. 1a erster Satz ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 1996 abgeschlossen worden sind; § 6 Abs. 1a zweiter und dritter Satz ist auf die Zahlung von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 1996 erfolgen.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996, ist auf die Zahlung von Versicherungsentgelten für Versicherungsverträge anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1997 abgeschlossen wurden. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996, ist auf die Zahlung von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1996 fällig wurden. Paragraph 6, Absatz eins a, erster Satz ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 1996 abgeschlossen worden sind; Paragraph 6, Absatz eins a, zweiter und dritter Satz ist auf die Zahlung von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 1996 erfolgen.
12.Ziffer 12§ 8 Abs. 1 erster Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997 ist letztmalig auf Versicherungsentgelte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1998 vereinnahmt werden. § 8 Abs. 1a ist erstmalig auf Anmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 1999 beginnen.Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997, ist letztmalig auf Versicherungsentgelte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1998 vereinnahmt werden. Paragraph 8, Absatz eins a, ist erstmalig auf Anmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 1999 beginnen.
13.Ziffer 13§ 6 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 ist hinsichtlich der Pensionszusatzversicherung im Sinne des § 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Versicherungsentgelte anzuwenden, die für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1999 geleistet werden.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, ist hinsichtlich der Pensionszusatzversicherung im Sinne des Paragraph 108 b, des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Versicherungsentgelte anzuwenden, die für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1999 geleistet werden.
14.Ziffer 14§ 4 Abs. 3 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 ist auf die motorbezogene Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge anzuwenden, deren Zulassungsschein und Kennzeichentafeln nach dem 31. Mai 2000 hinterlegt werden.Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000, ist auf die motorbezogene Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge anzuwenden, deren Zulassungsschein und Kennzeichentafeln nach dem 31. Mai 2000 hinterlegt werden.
15.Ziffer 15§ 6 Abs. 3 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 ist auf die Zahlung von Versicherungsentgelten anzuwenden, dieParagraph 6, Absatz 3, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000, ist auf die Zahlung von Versicherungsentgelten anzuwenden, die
a)Litera anach dem 31. Mai 2000 fällig werden und Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2000 liegen;
b)Litera bvor dem 1. Juni 2000 fällig geworden sind, dann und unter Anrechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer in der Fassung vor diesem Bundesgesetz insoweit, als die Zahlung des Versicherungsentgeltes Versicherungszeiträume betrifft, die nach dem 31. Mai 2000 liegen.
Der Versicherungsnehmer hat die motorbezogene Versicherungssteuer, die auf
c)Litera cVersicherungsentgelte gemäß lit. a entfällt, die vor dem 1. Juli 2000 fällig werden und auf die § 6 Abs. 3 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 nicht angewendet wurde, im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der Steuer in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 und der Steuer in der Fassung vor diesem Bundesgesetz,Versicherungsentgelte gemäß Litera a, entfällt, die vor dem 1. Juli 2000 fällig werden und auf die Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000, nicht angewendet wurde, im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der Steuer in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000, und der Steuer in der Fassung vor diesem Bundesgesetz,
d)Litera dVersicherungsentgelte gemäß lit. b entfällt, bei Aufforderung an den Versicherer zu entrichten. Die §§ 38 und 39 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Abweichend von § 8 Abs. 1 hat der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß lit. c spätestens am 15. September 2000 (Fälligkeitstag) und die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß lit. d spätestens am 15. November 2000 (Fälligkeitstag) zu entrichten. Der Versicherer haftet für die auf diese Versicherungszeiträume entfallende motorbezogene Versicherungssteuer; die Haftung entfällt, wenn der Versicherer gemäß § 38 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist oder dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist im Sinne des § 39 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 bestimmt hat. Bescheide über die Bewilligung auf Pauschalbesteuerung (§ 5 Abs. 4) der motorbezogenen Versicherungssteuer gelten mit der Maßgabe weiter, dass auf die Zahlung des Versicherungsentgeltes für Kraftfahrzeuge, die in das Pauschalverfahren einbezogen sind, lit. a und b entsprechend anzuwenden ist.Versicherungsentgelte gemäß Litera b, entfällt, bei Aufforderung an den Versicherer zu entrichten. Die Paragraphen 38 und 39 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, hat der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß Litera c, spätestens am 15. September 2000 (Fälligkeitstag) und die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß Litera d, spätestens am 15. November 2000 (Fälligkeitstag) zu entrichten. Der Versicherer haftet für die auf diese Versicherungszeiträume entfallende motorbezogene Versicherungssteuer; die Haftung entfällt, wenn der Versicherer gemäß Paragraph 38, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist oder dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 bestimmt hat. Bescheide über die Bewilligung auf Pauschalbesteuerung (Paragraph 5, Absatz 4,) der motorbezogenen Versicherungssteuer gelten mit der Maßgabe weiter, dass auf die Zahlung des Versicherungsentgeltes für Kraftfahrzeuge, die in das Pauschalverfahren einbezogen sind, Litera a und b entsprechend anzuwenden ist.
16.Ziffer 16§ 5 Abs. 7 und § 6 Abs. 3 Z 2a, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2001, sind auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2002 fällig werden.Paragraph 5, Absatz 7 und Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2 a,, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,, sind auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2002 fällig werden.
17.Ziffer 17§ 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Z 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2005 sind auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem 22. September 2005 fällig werden.Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005, sind auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem 22. September 2005 fällig werden.
18.Ziffer 18§ 8 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2010 tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.Paragraph 8, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.
19.Ziffer 19§ 3 Abs. 1 zweiter Satz und § 6 Abs. 1 Z 4 und 5, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind auf Beträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 für die Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß § 48 des Pensionskassengesetzes oder § 96 des VAG 2016 oder für die Übertragung von Leistungszusagen an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes entrichtet werden, wenn die Übertragung der Leistungszusage nach dem 31. Dezember 2010 erfolgte. Bei der Übertragung einer Leistungszusage vor dem 1. Jänner 2011 sind § 3 Abs. 1 zweiter Satz und § 6 Abs. 1 Z 4, jeweils in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, weiter anzuwenden.Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sind auf Beträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 für die Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 48, des Pensionskassengesetzes oder Paragraph 96, des VAG 2016 oder für die Übertragung von Leistungszusagen an ausländische Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes entrichtet werden, wenn die Übertragung der Leistungszusage nach dem 31. Dezember 2010 erfolgte. Bei der Übertragung einer Leistungszusage vor dem 1. Jänner 2011 sind Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,, jeweils in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, weiter anzuwenden.
20.Ziffer 20§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 1a Z 2 lit. a und b, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind erstmals auf nach dem 31. Dezember 2010 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden. Auf vor dem 1. Jänner 2011 abgeschlossene Versicherungsverträge sind § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 1a Z 2 lit. a und b, jeweils in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, weiter anzuwenden.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Absatz eins a, Ziffer 2, Litera a und b, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sind erstmals auf nach dem 31. Dezember 2010 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden. Auf vor dem 1. Jänner 2011 abgeschlossene Versicherungsverträge sind Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Absatz eins a, Ziffer 2, Litera a und b, jeweils in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, weiter anzuwenden.
21.Ziffer 21§ 6 Abs. 3 Z 7 vorletzter Satz und § 8 Abs. 6 dritter Satz, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 7, vorletzter Satz und Paragraph 8, Absatz 6, dritter Satz, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
22.Ziffer 22§§ 4 Abs. 3 Z 8, 5 Abs. 1 Z 3 lit. b und Abs. 5 sowie 6 Abs. 3 Z 1 lit. b und Z 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraphen 4, Absatz 3, Ziffer 8,, 5 Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Absatz 5, sowie 6 Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
23.Ziffer 23§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 ist erstmalig auf nach dem 28. Februar 2014 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden. § 6 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 ist erstmalig auf Nachversteuerungstatbestände anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 verwirklicht werden.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist erstmalig auf nach dem 28. Februar 2014 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden. Paragraph 6, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist erstmalig auf Nachversteuerungstatbestände anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 verwirklicht werden.
24.Ziffer 24§ 6 Abs. 3 Z 1 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 ist auf die Zahlung von Versicherungsentgelten anzuwenden, dieParagraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist auf die Zahlung von Versicherungsentgelten anzuwenden, die
a)Litera anach dem 28. Februar 2014 fällig werden und Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem 28. Februar 2014 liegen;
b)Litera bvor dem 1. März 2014 fällig geworden sind, dann und unter Anrechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer in der Fassung vor diesem Bundesgesetz insoweit, als die Zahlung des Versicherungsentgeltes Versicherungszeiträume betrifft, die nach dem 28. Februar 2014 liegen.
c)Litera cDer Versicherungsnehmer hat die motorbezogene Versicherungssteuer, die auf
–StrichaufzählungVersicherungsentgelte gemäß lit. a entfällt, die vor dem 1. Juli 2014 fällig werden und auf die § 6 Abs. 3 Z 1 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 nicht angewendet wurde, im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der Steuer in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 und der Steuer in der Fassung vor diesem Bundesgesetz,Versicherungsentgelte gemäß Litera a, entfällt, die vor dem 1. Juli 2014 fällig werden und auf die Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, nicht angewendet wurde, im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der Steuer in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, und der Steuer in der Fassung vor diesem Bundesgesetz,
–StrichaufzählungVersicherungsentgelte gemäß lit. b entfällt,Versicherungsentgelte gemäß Litera b, entfällt,
bei Aufforderung an den Versicherer zu entrichten.
Die §§ 38 und 39 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Abweichend von § 8 Abs. 1 hat der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß lit. c erster und zweiter Teilstrich spätestens am 15. August 2014 (Fälligkeitstag) zu entrichten. Der Versicherer haftet für die auf diese Versicherungszeiträume entfallende motorbezogene Versicherungssteuer; die Haftung entfällt, wenn der Versicherer gemäß § 38 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist oder dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist im Sinne des § 39 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 bestimmt hat. Bescheide über die Bewilligung auf Pauschalbesteuerung (§ 5 Abs. 4) der motorbezogenen Versicherungssteuer gelten mit der Maßgabe weiter, dass auf die Zahlung des Versicherungsentgeltes für Kraftfahrzeuge, die in das Pauschalverfahren einbezogen sind, lit. a und b entsprechend anzuwenden sind.Die Paragraphen 38 und 39 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, hat der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß Litera c, erster und zweiter Teilstrich spätestens am 15. August 2014 (Fälligkeitstag) zu entrichten. Der Versicherer haftet für die auf diese Versicherungszeiträume entfallende motorbezogene Versicherungssteuer; die Haftung entfällt, wenn der Versicherer gemäß Paragraph 38, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist oder dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 bestimmt hat. Bescheide über die Bewilligung auf Pauschalbesteuerung (Paragraph 5, Absatz 4,) der motorbezogenen Versicherungssteuer gelten mit der Maßgabe weiter, dass auf die Zahlung des Versicherungsentgeltes für Kraftfahrzeuge, die in das Pauschalverfahren einbezogen sind, Litera a und b entsprechend anzuwenden sind.
25.Ziffer 25§ 6 Abs. 1 Z 2 und 5, § 7 Abs. 1a und § 12 Abs. 3 Z 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, und 5, Paragraph 7, Absatz eins a und Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 19, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
26.Ziffer 26§ 4 Abs. 1 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
27.Ziffer 27Für Kraftfahrzeuge, die gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018 befreit waren, habenFür Kraftfahrzeuge, die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, befreit waren, haben
–Strichaufzählungdas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) sowie
–Strichaufzählungder Versicherer, der für die Erhebung der Versicherungssteuer für das befreiungsgegenständliche Kraftfahrzeug zuständig ist,
jene Daten, die für den Vollzug der Befreiung gemäß Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 und der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018, notwendig sind, der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Daten sind abzugleichen und in die Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der geltenden Fassung, zu überführen (Initialbefüllung).jene Daten, die für den Vollzug der Befreiung gemäß Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, und der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, notwendig sind, der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Daten sind abzugleichen und in die Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4 a, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der geltenden Fassung, zu überführen (Initialbefüllung).Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat die in die Zulassungsevidenz überführten Daten
–Strichaufzählungdem Versicherer, der für die Erhebung der Versicherungssteuer für das befreiungsgegenständliche Kraftfahrzeug zuständig ist sowie
–Strichaufzählungder Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft,
in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.Die Daten dürfen ausschließlich für den Zweck des Vollzuges der Befreiung gemäß Z 9 und der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018, verarbeitet werden.Die Daten dürfen ausschließlich für den Zweck des Vollzuges der Befreiung gemäß Ziffer 9 und der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, verarbeitet werden.Der Bundesminister für Finanzen hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in einer Verordnung sowohl die notwendigen Daten und deren Überführung in die Zulassungsevidenz als auch die Form, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Zurverfügungstellung der Daten durch die Gemeinschaftseinrichtung festzulegen.
28.Ziffer 28§ 4 Abs. 3 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit 1. Dezember 2019 in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung das Inkrafttreten des § 4 Abs. 3 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 bis zum 1. Dezember 2020 zu verschieben, wenn die notwendigen organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Vollziehung dieser Bestimmungen noch nicht gegeben sind.Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, tritt mit 1. Dezember 2019 in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung das Inkrafttreten des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, bis zum 1. Dezember 2020 zu verschieben, wenn die notwendigen organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Vollziehung dieser Bestimmungen noch nicht gegeben sind.
29.Ziffer 29§ 6 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 ist auf Nachversteuerungstatbestände anzuwenden, die nach dem 11. September 2017 verwirklicht werden.Paragraph 6, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, ist auf Nachversteuerungstatbestände anzuwenden, die nach dem 11. September 2017 verwirklicht werden.
30.Ziffer 30§ 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 sowie § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Versicherer die Prämie oder einen Prämienteilbetrag nach dem 31. Dezember 2018 empfängt.Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, sowie Paragraph 6, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Versicherer die Prämie oder einen Prämienteilbetrag nach dem 31. Dezember 2018 empfängt.
31.Ziffer 31§ 4 Abs. 3 Z 9 lit. f, § 6 Abs. 3 Z 7, § 7 Abs. 1a, § 8 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, Litera f,, Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 7,, Paragraph 7, Absatz eins a,, Paragraph 8, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 6,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
32.Ziffer 32In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 treten in Kraft,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, treten in Kraft,
1.Ziffer eins§ 4 Abs. 3 Z 9 lit. a und f mit 1. Dezember 2019,Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, Litera a und f mit 1. Dezember 2019,
2.Ziffer 2§ 4 Abs. 3 Z 4 und 7, § 5 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 sowie § 6 Abs. 3 Z 1, 2, 8 und 9 mit 1. Oktober 2020.Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4 und 7, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 5, sowie Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins,, 2, 8 und 9 mit 1. Oktober 2020.
33.Ziffer 33§ 4 Abs. 3 Z 6, § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b und § 6 Abs. 3 Z 1 lit. b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, treten mit 1. Juni 2023 in Kraft und sind auf Zahlungen des Versicherungsentgeltes anzuwenden, dieParagraph 4, Absatz 3, Ziffer 6,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, treten mit 1. Juni 2023 in Kraft und sind auf Zahlungen des Versicherungsentgeltes anzuwenden, die
a)Litera anach dem 31. Mai 2023 fällig werden und Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2023 liegen;
b)Litera bvor dem 1. Juni 2023 fällig geworden sind und soweit diese Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2023 liegen.
c)Litera cDer Versicherer und der Bevollmächtigte hat die bereits fällig gewesene motorbezogene Versicherungssteuer gemäß lit. b zu korrigieren und beim Versicherungsnehmer nachzuerheben oder diesem rückzuerstatten. Im Falle einer Nacherhebung ist die motorbezogene Versicherungssteuer spätestens am 15. August 2023 (Fälligkeitstag) zu entrichten. Im Falle einer Rückerstattung kann der selbst berechnete Rückerstattungsbetrag vom Gesamtsteuerbetrag abgesetzt werden.Der Versicherer und der Bevollmächtigte hat die bereits fällig gewesene motorbezogene Versicherungssteuer gemäß Litera b, zu korrigieren und beim Versicherungsnehmer nachzuerheben oder diesem rückzuerstatten. Im Falle einer Nacherhebung ist die motorbezogene Versicherungssteuer spätestens am 15. August 2023 (Fälligkeitstag) zu entrichten. Im Falle einer Rückerstattung kann der selbst berechnete Rückerstattungsbetrag vom Gesamtsteuerbetrag abgesetzt werden.
Auf Wohnmobile der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist und die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, sind § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b und § 6 Abs. 3 Z 1 lit. b, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, weiterhin anzuwenden.Auf Wohnmobile der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist und die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, sind Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b,, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, weiterhin anzuwenden.
34.Ziffer 34§ 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf bestehende Versicherungsverhältnisse, soweit Zahlungen von Versicherungsentgelten nach dem 31. Dezember 2023 fällig werden, sowie auf neu begründete Versicherungsverhältnisse anzuwenden. Davon abweichend gilt die Informationsverpflichtung an das Finanzamt Österreich für jene Versicherungsverhältnisse, die ab dem 1. Jänner 2024 begründet werden.Paragraph 7, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf bestehende Versicherungsverhältnisse, soweit Zahlungen von Versicherungsentgelten nach dem 31. Dezember 2023 fällig werden, sowie auf neu begründete Versicherungsverhältnisse anzuwenden. Davon abweichend gilt die Informationsverpflichtung an das Finanzamt Österreich für jene Versicherungsverhältnisse, die ab dem 1. Jänner 2024 begründet werden.
(4)Absatz 4Die §§ 1, 6 Abs. 4 und 5, 7 Abs. 1 bis 3, 8 Abs. 6 und 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 13/1993 treten unter Berücksichtigung der im § 6 Abs. 4 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 818/1993 getroffenen Änderung gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Die Paragraphen eins,, 6 Absatz 4 und 5, 7 Absatz eins bis 3, 8 Absatz 6 und 12 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1993, treten unter Berücksichtigung der im Paragraph 6, Absatz 4, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993, getroffenen Änderung gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 1) in Kraft.
In Kraft seit 22.07.2023 bis 31.12.9999
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