Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen des § 19a, ist der Bundesminister für Inneres betraut; mit der Vollziehung des § 19a ist der Bundesminister für Justiz betraut. sind
1. | hinsichtlich der §§ 6 Abs. 2 iVm. 16 Abs. 2 die Bundesregierung, | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 19a der Bundesminister für Justiz und | |||||||||
3. | im Übrigen der Bundesminister für Inneres | |||||||||
betraut. |
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen des § 19a, ist der Bundesminister für Inneres betraut; mit der Vollziehung des § 19a ist der Bundesminister für Justiz betraut. sind
1. | hinsichtlich der §§ 6 Abs. 2 iVm. 16 Abs. 2 die Bundesregierung, | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 19a der Bundesminister für Justiz und | |||||||||
3. | im Übrigen der Bundesminister für Inneres | |||||||||
betraut. |