§ 20 VersG

Versammlungsgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2017 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen des § 19a, ist der Bundesminister für Inneres betraut; mit der Vollziehung des § 19a ist der Bundesminister für Justiz betraut. sind

1.

hinsichtlich der §§ 6 Abs. 2 iVm. 16 Abs. 2 die Bundesregierung,

2.

hinsichtlich des § 19a der Bundesminister für Justiz und

3.

im Übrigen der Bundesminister für Inneres

betraut.

Stand vor dem 22.05.2017

In Kraft vom 14.08.2002 bis 22.05.2017

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen des § 19a, ist der Bundesminister für Inneres betraut; mit der Vollziehung des § 19a ist der Bundesminister für Justiz betraut. sind

1.

hinsichtlich der §§ 6 Abs. 2 iVm. 16 Abs. 2 die Bundesregierung,

2.

hinsichtlich des § 19a der Bundesminister für Justiz und

3.

im Übrigen der Bundesminister für Inneres

betraut.

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