§ 20 VersG

Versammlungsgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2017 bis 31.12.9999
Paragraph 20,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen des § 19a, ist der Bundesminister für Inneres betraut; mit der Vollziehung des § 19a ist der Bundesminister für Justiz sind

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 6 Abs. 2 iVm. 16 Abs. 2 die Bundesregierung,hinsichtlich der Paragraphen 6, Absatz 2, in Verbindung mit 16 Absatz 2, die Bundesregierung,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 19a der Bundesminister für Justiz undhinsichtlich des Paragraph 19 a, der Bundesminister für Justiz und
  3. 3.Ziffer 3im Übrigen der Bundesminister für Inneres
betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen des Paragraph 19 a,, ist der Bundesminister für Inneres betraut; mit der Vollziehung des Paragraph 19 a, ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Stand vor dem 22.05.2017

In Kraft vom 14.08.2002 bis 22.05.2017
Paragraph 20,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen des § 19a, ist der Bundesminister für Inneres betraut; mit der Vollziehung des § 19a ist der Bundesminister für Justiz sind

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 6 Abs. 2 iVm. 16 Abs. 2 die Bundesregierung,hinsichtlich der Paragraphen 6, Absatz 2, in Verbindung mit 16 Absatz 2, die Bundesregierung,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 19a der Bundesminister für Justiz undhinsichtlich des Paragraph 19 a, der Bundesminister für Justiz und
  3. 3.Ziffer 3im Übrigen der Bundesminister für Inneres
betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen des Paragraph 19 a,, ist der Bundesminister für Inneres betraut; mit der Vollziehung des Paragraph 19 a, ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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