§ 25 VbVG

VbVG - Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Für einen Widerruf der bedingten Nachsicht nach § 9 Abs. 1 ist § 494a StPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bezirksgericht als erkennendes Gericht nur zuständig ist, wenn die Buße oder deren Teil 55 Tagessätze nicht übersteigt; der Einzelrichter beim Landesgericht nur, wenn die Buße oder deren Teil 100 Tagessätze nicht übersteigt.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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