§ 2 VBKG

Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2021 bis 31.12.9999

Zentrale Verbindungsstelle nach Art. 3 lit. d der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im VerbraucherschutzNummer 7 VBKVO ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für soziale SicherheitSoziales, GenerationenGesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Stand vor dem 25.03.2021

In Kraft vom 29.12.2006 bis 25.03.2021

Zentrale Verbindungsstelle nach Art. 3 lit. d der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im VerbraucherschutzNummer 7 VBKVO ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für soziale SicherheitSoziales, GenerationenGesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

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