§ 2 VBKG Zentrale Verbindungsstelle

Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2021 bis 31.12.9999

Zentrale Verbindungsstelle nach Art. 3 lit. d der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im VerbraucherschutzNummer 7 VBKVO ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für soziale SicherheitSoziales, GenerationenGesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Stand vor dem 25.03.2021

In Kraft vom 29.12.2006 bis 25.03.2021

Zentrale Verbindungsstelle nach Art. 3 lit. d der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im VerbraucherschutzNummer 7 VBKVO ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für soziale SicherheitSoziales, GenerationenGesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten