§ 9 Vbg. VLSLH

Vbg. VLSLH - Verordnung der Landesregierung über die Satzung der Vorarlberger Landesbank-Holding

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats haben ihre Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters und Verwaltungsrats zu führen und sind der Vorarlberger Landesbank-Holding zum Ersatz jedes durch eine schuldhafte Pflichtverletzung entstandenen Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Solche Schadenersatzansprüche verjähren nach fünf Jahren.

(2) Die Geltendmachung von Haftungen gegenüber Mitgliedern des Verwaltungsrats obliegt der Landesregierung.

In Kraft seit 17.07.1996 bis 31.12.9999
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