§ 4 Vbg. VLSLH

Vbg. VLSLH - Verordnung der Landesregierung über die Satzung der Vorarlberger Landesbank-Holding

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Dem Vorstand obliegt unter der Aufsicht und nach den Weisungen des Verwaltungsrats die Leitung und Vertretung der Vorarlberger Landesbank-Holding.

(2) Zur Wahrnehmung der der Landesregierung gemäß § 11 Abs. 2 lit. b des Landes- und Hypothekenbank-Gesetzes übertragenen Aufgaben hat der Vorstand dahin zu wirken, dass die Tagesordnung der Hauptversammlung der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft im Einvernehmen mit der Landesregierung erstellt wird.

(3) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat laufend über den Gang der Geschäfte und die Lage der Vorarlberger Landesbank-Holding sowie dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter, bei wichtigen Anlässen sofort mündlich, fernmündlich oder schriftlich zu berichten. Der Bericht hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Anwesenheit von nur zwei Mitgliedern ist Einstimmigkeit erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(5) Ein Mitglied des Vorstands ist in jenen Fällen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen,

a)

in denen es selbst oder eine Person beteiligt ist, die mit ihm verehelicht oder bis einschließlich zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist, oder

b)

in denen ein ausreichender wirtschaftlicher oder sonstiger Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Ob ein solcher Grund vorliegt, hat der Vorstand zu entscheiden.

(6) Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen und von den Sitzungsteilnehmern zu unterfertigen, wobei insbesondere der Tag und der Ort, die Teilnehmer der Sitzung sowie die Ergebnisse der Abstimmungen festzuhalten sind.

(7) Zur Vertretung der Vorarlberger Landesbank-Holding sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Gesamtprokuristen befugt.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/1999

In Kraft seit 07.05.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 Vbg. VLSLH


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Vbg. VLSLH selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 Vbg. VLSLH


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 Vbg. VLSLH


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 Vbg. VLSLH eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Vbg. VLSLH Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 Vbg. VLSLH
§ 5 Vbg. VLSLH