§ 8 Vbg. VLSLH

Vbg. VLSLH - Verordnung der Landesregierung über die Satzung der Vorarlberger Landesbank-Holding

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Funktionsgebühren und Sitzungsgelder der Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der Landesregierung gesondert festgesetzt.

In Kraft seit 17.07.1996 bis 31.12.9999
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