(1) Die Mitglieder der Organe und die übrigen an den Sitzungen der Organe teilnehmenden Personen sind zur Wahrung der Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen ferner die bei ihrer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse über personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes und vertrauliche Angelegenheiten (Betriebsgeheimnisse) nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen. Dieselben Verpflichtungen gelten auch für von Organen eingesetzte Sachverständige.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Auskünfte gegenüber der Landesregierung.
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