(1) Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens vier, höchstens jedoch neun Mitgliedern, die von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt werden.
(2) Aus dem Kreise der Mitglieder bestimmt die Landesregierung einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.
(3) Von der Bestellung zum Mitglied des Verwaltungsrats ausgeschlossen sind
a) | Gesellschafter, Organmitglieder oder Arbeitnehmer anderer Kreditunternehmungen mit Ausnahme jener der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft, | |||||||||
b) | Personen, die gemäß § 13 Abs. 1 bis 3 der Gewerbeordnung 1994 vom Antritt eines Gewerbes ausgeschlossen sind, | |||||||||
c) | Personen, die mit einem Mitglied des Vorstands oder des Verwaltungsrats bis einschließlich zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind sowie der Ehegatte eines Mitglieds des Vorstands oder des Verwaltungsrats, | |||||||||
d) | Mitglieder der Landesregierung. |
(4) Die Landesregierung hat ein Mitglied des Verwaltungsrats abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen. Im Übrigen kann sie Mitglieder des Verwaltungsrats jederzeit abberufen.
(5) Der Verwaltungsrat bleibt nach Ablauf der Funktionsdauer so lange im Amt, bis der neue Verwaltungsrat bestellt ist.
(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind an die gemäß § 11 Abs. 3 des Landes- und Hypothekenbank-Gesetzes erlassenen Vorschriften der Landesregierung gebunden.
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