§ 9 Vbg. VG

Vbg. VG - Veranstaltungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(2) Nicht unter das Verbot nach Abs. 1 fallen typische Warenausspielungen im Rahmen von traditionellen Schaustellergeschäften oder diesen ähnlichen Spielen.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Spiele bestimmen, die vom Verbot des Abs. 1 nicht erfasst sind.

(4) Veranstaltungen, in denen sich Vorgänge ereignet haben, wie sie in den §§ 188 (Herabwürdigung religiöser Lehren), 218 Abs. 2 (öffentliche geschlechtliche Handlungen), 281 (Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze), 282 (Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen) oder 283 (Verhetzung) des Strafgesetzbuches umschrieben sind, sind verboten.

(5) Die Landesregierung kann nach einer Veranstaltung und nach Anhörung der Staatsanwaltschaft Feldkirch durch Verordnung feststellen, dass die Veranstaltung im Sinne des Abs. 4 verboten ist.

(6) Im Falle einer Verordnung nach Abs. 5 hat der Veranstalter am Ort der betroffenen Veranstaltung einen geeigneten Platz zur Verfügung zu stellen, an dem die Landesregierung auf das Verbot hinweisen kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 3/2007, 4/2022

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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