(1) Wenn bei der Durchführung von Veranstaltungen, die nicht bewilligungspflichtig sind, erhebliche Gefährdungen im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. a bis d oder nachteilige Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. e oder f zu befürchten sind, hat die Gemeinde dem Veranstalter mit Bescheid die zu deren Vermeidung notwendigen Maßnahmen aufzutragen. Dritten erwachsen daraus keine Rechte.
(2) Wenn mit Anordnungen gemäß Abs. 1 nicht das Auslangen gefunden werden kann, ist die Durchführung der Veranstaltung zu untersagen. Eine Veranstaltung kann auch untersagt werden, wenn
a) | der Veranstalter nicht feststellbar ist oder seiner Auskunfts- und Nachweispflicht (§ 4) nicht nachkommt, | |||||||||
b) | der Veranstalter oder die ihn vertretende natürliche Person die im § 2 Abs. 2 oder im § 2 Abs. 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen. |
(3) Die Befugnisse gemäß Abs. 1 und 2 stehen für Veranstaltungen, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, den Bezirkshauptmannschaften zu.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/2002
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