(1) Wer an der Vorbereitung, Ankündigung oder Durchführung einer bewilligungsfreien Veranstaltung mitwirkt, hat der Behörde auf deren Verlangen jene Auskünfte über die Veranstaltung zu geben, die zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 notwendig sind.
(2) Der Veranstalter hat auf Verlangen die Sicherheit der technischen Anlagen und Betriebsmittel für die vorgesehene Verwendung nachzuweisen.
(3) Einem Verlangen nach Abs. 1 oder 2 ist unverzüglich oder innerhalb der von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist nachzukommen.
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