§ 5 Vbg. VG

Vbg. VG - Veranstaltungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Zirkusveranstaltungen, Lichtspielvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen bedürfen einer Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft, wenn sie im Umherziehen abgehalten werden und wenn dabei mit erheblichen Gefährdungen von Besuchern oder Sachen durch technische Anlagen oder Betriebsmittel zu rechnen ist. Vortrags-, Theater- und Musikveranstaltungen bedürfen keiner Bewilligung.

(2) Veranstaltungen im Sinne des Abs. 1, für die eine aufrechte veranstaltungsrechtliche Bewilligung einer zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes besteht, bedürfen keiner Bewilligung, wenn die beabsichtigte Veranstaltung unter Anschluss der aufrechten Bewilligung nach fremdem Recht der Bezirkshauptmannschaft vier Wochen vorab mit Anzeige zur Kenntnis gebracht wird und die Durchführung der Veranstaltung im Rahmen der sinngemäß anzuwendenden Bewilligung nach fremdem Recht erfolgt; die §§ 3 und 4 bleiben unberührt.

(3) Bewilligungen dürfen nur Personen erteilt werden, die durch ihr bisheriges Verhalten die Annahme rechtfertigen, dass sie von der Bewilligung in einer den Gesetzen entsprechenden Art und Weise Gebrauch machen werden.

(4) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass erhebliche Gefährdungen im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. a bis d und nachteilige Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. e und f vermieden werden.

(5) Die Erteilung der Bewilligung ist erforderlichenfalls von der Erfüllung von Bedingungen oder Auflagen abhängig zu machen. Dritten erwachsen daraus keine Rechte. Die Bewilligung kann auch befristet erteilt werden.

(6) Der Bewilligungswerber hat die zur Beurteilung seines Ansuchens notwendigen Unterlagen vorzulegen. Die Bezirkshauptmannschaft ist berechtigt, vom Bewilligungswerber die Vorlage von Sachverständigengutachten sowie den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung zu verlangen.

(7) Vor Erteilung der Bewilligung ist der Gemeinde, in der die Veranstaltung stattfinden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(8) Ergibt sich aus Abs. 1 die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bezirkshauptmannschaften, so ist jene Bezirkshauptmannschaft für die Erteilung der Bewilligung zuständig, in deren Sprengel die erste Veranstaltung stattfindet. Sie hat den betroffenen anderen Bezirkshauptmannschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2002, 78/2017

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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