(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen wie Theaterveranstaltungen, Lichtspielvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen.
(2) Eine Veranstaltung ist öffentlich, wenn sie an einem allgemein zugänglichen Ort stattfindet oder wenn auch Personen Zutritt haben, die vom Veranstalter nicht persönlich eingeladen wurden. Veranstaltungen, denen eine Erwerbsabsicht des Veranstalters zugrunde liegt, gelten jedenfalls als öffentlich.
(3) Auf Veranstaltungen, die zur Religionsausübung gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften gehören oder die in Gesetzgebung Bundessache sind, insbesondere solche auf dem Gebiet des Schulwesens, des Vereins- und Versammlungswesens, des Gewerbes, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt und des Glückspielwesens, sowie auf Veranstaltungen, die dem Spielapparategesetz unterliegen, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anzuwenden.
(4) Dieses Gesetz gilt auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017
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