Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt
In den Fällen des § 10 Abs. 3 bis 6 ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
In Kraft seit 25.01.1989 bis 31.12.9999
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