§ 4 Vbg. FVLLVTIG

Vbg. FVLLVTIG - Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl.Nr. 29/1966, mitzuwirken.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005

In Kraft seit 22.07.2005 bis 31.12.9999
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