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Die Bundesgendarmerie und die Zollwache habenBundespolizei hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der BundesgendarmerieBundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl.Nr. 29/1966, mitzuwirken.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005
Die Bundesgendarmerie und die Zollwache habenBundespolizei hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der BundesgendarmerieBundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl.Nr. 29/1966, mitzuwirken.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005