§ 4 Vbg. FVLLVTIG

Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2005 bis 31.12.9999

Die Bundesgendarmerie und die Zollwache habenBundespolizei hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der BundesgendarmerieBundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl.Nr. 29/1966, mitzuwirken.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005

Stand vor dem 21.07.2005

In Kraft vom 01.01.1968 bis 21.07.2005

Die Bundesgendarmerie und die Zollwache habenBundespolizei hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der BundesgendarmerieBundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl.Nr. 29/1966, mitzuwirken.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005

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