§ 5 Vbg. FVLLVTIG (Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen) - JUSLINE Österreich
§ 5 Vbg. FVLLVTIG
Vbg. FVLLVTIG - Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1968 in Kraft.
(2)Absatz 2Die §§ 1 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung LGBl. Nr. 58/2009 treten am 1. Jänner 2010 in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz eins,, 3 und 4 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2009, treten am 1. Jänner 2010 in Kraft.
(3)Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Der § 1 Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 58/2009 tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Der Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2009, tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.
(4)Absatz 4Der § 1 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 60/2023 tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft. Der Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung LGBl.Nr. 60/2023 tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(5)Absatz 5(Verfassungsbestimmung) Der § 1 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 60/2023 tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Der Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung LGBl.Nr. 60/2023 tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
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