§ 2 Vbg. FVLLVTIG (Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen) - JUSLINE Österreich
§ 2 Vbg. FVLLVTIG
Vbg. FVLLVTIG - Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Zur Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit es nicht etwas anderes bestimmt, die Landesregierung zuständig.
In Kraft seit 01.01.1968 bis 31.12.9999
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