Gesamte Rechtsvorschrift Vbg. FVLLVTIG

Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen

Vbg. FVLLVTIG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 Vbg. FVLLVTIG


  1. (1)Absatz einsDie Vereinbarung zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol vom 30. September 1967 über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen (Anlage zum Gesetz LGBl.Nr. 53/1967) in der Fassung der Vereinbarungen LGBl.Nr. 11/1987, Nr. 41/2009 und Nr. 34/2023 gilt, soweit sie sich auf das Land Vorarlberg bezieht, mit Ausnahme von Art. 1 Abs. 3 und 4 und von Art. 9 als Gesetz.Die Vereinbarung zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol vom 30. September 1967 über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen (Anlage zum Gesetz LGBl.Nr. 53/1967) in der Fassung der Vereinbarungen LGBl.Nr. 11/1987, Nr. 41/2009 und Nr. 34/2023 gilt, soweit sie sich auf das Land Vorarlberg bezieht, mit Ausnahme von Artikel eins, Absatz 3 und 4 und von Artikel 9, als Gesetz.
  2. (2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Der Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie der Art. 2 der Vereinbarung gemäß Abs. 1 gelten als Verfassungsbestimmung.(Verfassungsbestimmung) Der Artikel eins, Absatz eins und 2 sowie der Artikel 2, der Vereinbarung gemäß Absatz eins, gelten als Verfassungsbestimmung.

*) Fassung LGBl.Nr. 13/1987, 58/2009, 60/2023

§ 2 Vbg. FVLLVTIG


Zur Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit es nicht etwas anderes bestimmt, die Landesregierung zuständig.

§ 3 Vbg. FVLLVTIG


Wer ein Grenzzeichen oder ein sonstiges Zeichen, das auf den Grenzverlauf hinweist und von den Ländern Vorarlberg und Tirol angebracht wurde, unbefugt verändert, entfernt, beschädigt, zerstört oder sonst seiner Zweckbestimmung beeinträchtigt, begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Übertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 720 Euro zu bestrafen.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 58/2009

§ 4 Vbg. FVLLVTIG


Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl.Nr. 29/1966, mitzuwirken.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005

§ 5 Vbg. FVLLVTIG


  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1968 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 1 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung LGBl. Nr. 58/2009 treten am 1. Jänner 2010 in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz eins,, 3 und 4 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2009, treten am 1. Jänner 2010 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Der § 1 Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 58/2009 tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Der Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2009, tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Der § 1 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 60/2023 tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft. Der Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung LGBl.Nr. 60/2023 tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5(Verfassungsbestimmung) Der § 1 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 60/2023 tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Der Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung LGBl.Nr. 60/2023 tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2009, 60/2023

Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen (Vbg. FVLLVTIG) Fundstelle


Gesetz über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen

StF: LGBl.Nr. 53/1967

Änderung

LGBl.Nr. 13/1987

LGBl.Nr. 58/2001

LGBl.Nr. 27/2005

LGBl.Nr. 58/2009

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