Wer ein Grenzzeichen oder ein sonstiges Zeichen, das auf den Grenzverlauf hinweist und von den Ländern Vorarlberg und Tirol angebracht wurde, unbefugt verändert, entfernt, beschädigt, zerstört oder sonst seiner Zweckbestimmung beeinträchtigt, begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Übertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 720 Euro zu bestrafen.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 58/2009
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