§ 3 Vbg. FVLLVTIG

Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.09.2009 bis 31.12.9999

Wer ein Grenzzeichen oder ein sonstiges Zeichen, das auf den Grenzverlauf hinweist und von den Ländern Vorarlberg und Tirol angebracht wurde, unbefugt verändert, entfernt, beschädigt, zerstört oder sonst in der Benützbarkeitseiner Zweckbestimmung beeinträchtigt, begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Übertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 700720 Euro zu bestrafen.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 58/2009

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2009

Wer ein Grenzzeichen oder ein sonstiges Zeichen, das auf den Grenzverlauf hinweist und von den Ländern Vorarlberg und Tirol angebracht wurde, unbefugt verändert, entfernt, beschädigt, zerstört oder sonst in der Benützbarkeitseiner Zweckbestimmung beeinträchtigt, begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Übertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 700720 Euro zu bestrafen.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 58/2009

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