(1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2) In der Bauanzeige sind Art, Lage, Umfang und die beabsichtigte Verwendung des Bauvorhabens anzugeben.
(3) Der Bauanzeige sind anzuschließen:
a) | der Nachweis des Eigentums oder Baurechtes am Baugrundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer oder bauberechtigt ist, die Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten, | |||||||||
b) | Pläne und eine Baubeschreibung nach § 7 sowie die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Berechnungen, | |||||||||
c) | der Nachweis einer rechtlich gesicherten Verbindung des Baugrundstückes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche. |
(4) Der § 1 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007
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