§ 8 Vbg. BEV

Vbg. BEV - Baueingabeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.

(2) In der Bauanzeige sind Art, Lage, Umfang und die beabsichtigte Verwendung des Bauvorhabens anzugeben.

(3) Der Bauanzeige sind anzuschließen:

a)

der Nachweis des Eigentums oder Baurechtes am Baugrundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer oder bauberechtigt ist, die Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten,

b)

Pläne und eine Baubeschreibung nach § 7 sowie die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Berechnungen,

c)

der Nachweis einer rechtlich gesicherten Verbindung des Baugrundstückes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche.

(4) Der § 1 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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