Eine OIB-Richtlinie im Sinne dieser Verordnung ist eine vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) beschlossene und im Internet auf der Homepage des OIB (www.oib.or.at) veröffentlichte Richtlinie. Die OIB-Richtlinien sind im Internet auch auf der Homepage des Landes Vorarlberg (www.vorarlberg.at) abrufbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007
0 Kommentare zu § 10 Vbg. BEV