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(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in KraftDie Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung trittIn der Bauanzeige sind Art, Lage, Umfang und die Baueingabeverordnung, LGBl.Nr. 32/1983, außer Kraftbeabsichtigte Verwendung des Bauvorhabens anzugeben.
(3) Der Bauanzeige sind anzuschließen:
a) | der Nachweis des Eigentums oder Baurechtes am Baugrundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer oder bauberechtigt ist, die Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten, | |||||||||
b) | Pläne und eine Baubeschreibung nach § 7 sowie die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Berechnungen, | |||||||||
c) | der Nachweis einer rechtlich gesicherten Verbindung des Baugrundstückes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche. |
(4) Der § 1 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in KraftDie Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung trittIn der Bauanzeige sind Art, Lage, Umfang und die Baueingabeverordnung, LGBl.Nr. 32/1983, außer Kraftbeabsichtigte Verwendung des Bauvorhabens anzugeben.
(3) Der Bauanzeige sind anzuschließen:
a) | der Nachweis des Eigentums oder Baurechtes am Baugrundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer oder bauberechtigt ist, die Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten, | |||||||||
b) | Pläne und eine Baubeschreibung nach § 7 sowie die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Berechnungen, | |||||||||
c) | der Nachweis einer rechtlich gesicherten Verbindung des Baugrundstückes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche. |
(4) Der § 1 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007