§ 6 Vbg. BEV

Vbg. BEV - Baueingabeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Der Antrag auf Durchführung einer Vorprüfung im Sinne des § 23 BauG hat die im § 1 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a verlangten Angaben zu enthalten.

(2) Dem Antrag sind anzuschließen:

a)

ein Übersichtsplan (§ 2 Abs. 2) im Maßstab der Katastermappe,

b)

ein Lageplan (§ 2 Abs. 3) im Maßstab 1:500,

c)

Skizzen der Geschoßumrisse im Maßstab 1:200,

d)

Skizzen aller Ansichten im Maßstab 1:200,

e)

Angaben im Sinne des § 3 lit. a bis f und Angaben über die erforderlichen Stellplätze und Kinderspielplätze.

*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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