(1) Der Antrag auf Durchführung einer Vorprüfung im Sinne des § 23 BauG hat die im § 1 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a verlangten Angaben zu enthalten.
(2) Dem Antrag sind anzuschließen:
a) | ein Übersichtsplan (§ 2 Abs. 2) im Maßstab der Katastermappe, | |||||||||
b) | ein Lageplan (§ 2 Abs. 3) im Maßstab 1:500, | |||||||||
c) | Skizzen der Geschoßumrisse im Maßstab 1:200, | |||||||||
d) | Skizzen aller Ansichten im Maßstab 1:200, | |||||||||
e) | Angaben im Sinne des § 3 lit. a bis f und Angaben über die erforderlichen Stellplätze und Kinderspielplätze. |
*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007
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