§ 74 VBG

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.03.2025
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2024
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 74 VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 74 VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

13 Entscheidungen zu § 74 VBG


Entscheidungen zu § 74 Abs. 2 VBG

11

Entscheidungen zu § 74 Abs. 3 VBG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 74 VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 74 VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 73c VBG
§ 75 VBG