§ 78 VBG

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 40a Abs. 1 und 3 bis 5, § 40b Abs. 1 bis 5 und § 40c Abs. 1 bis 4 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf entsprechend verwendete Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata v und h mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der im § 40b Abs. 5 und im § 40c Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Arten von Teilbeschäftigungen eine Teilbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung des Vertragsbediensteten tritt. § 40c Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf entsprechend verwendete Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zugehörigkeit zum Dienststand das Bestehen des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten tritt.

In Kraft seit 10.08.2002 bis 31.12.9999
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