§ 73 VBG

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h gebührt eine Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 65 Abs. 4 oder 5 in Verbindung mit § 137 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Bewertungsgruppen zugeordnet ist. Eine solche dauernde Betrauung ist auch in befristeten Dienstverhältnissen und bei Ersatzkräften zulässig. Eine dauernde Betrauung mit einem Arbeitsplatz ist jedoch immer nur dann möglich, wenn keine andere Person mit diesem Arbeitsplatz dauernd betraut ist.Dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h gebührt eine Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach Paragraph 65, Absatz 4, oder 5 in Verbindung mit Paragraph 137, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Bewertungsgruppen zugeordnet ist. Eine solche dauernde Betrauung ist auch in befristeten Dienstverhältnissen und bei Ersatzkräften zulässig. Eine dauernde Betrauung mit einem Arbeitsplatz ist jedoch immer nur dann möglich, wenn keine andere Person mit diesem Arbeitsplatz dauernd betraut ist.
  2. (2)Absatz 2Die Funktionszulage beträgt für Vertragsbedienstete

in der

in der
Einstiegsstufe

in der
Regelstufe

Bewertungs-

gruppe

Euro

v1/1

174,3

348,5

v1/2

174,3

567,1

v1/3

174,3

709,2

v1/4

174,3

1 712,1

v2/1

31,0

62,0

v2/2

95,1

190,1

v2/3

159,0

318,0

v2/4

159,0

465,4

v2/5

159,0

611,5

v2/6

159,0

1 186,0

v3/1, h1/1

23,0

45,8

v3/2, h1/2

51,4

102,8

v3/3, h1/3

79,8

159,7

v3/4, h1/4

79,8

282,5

v3/5

79,8

415,9

v4/1, h2/1

24,8

49,5

v4/2, h2/2

41,9

83,6

v4/3, h2/3

58,9

117,7

  1. (2a)Absatz 2 aDer oder dem Vertragsbediensteten gebührt die Funktionszulage der Einstiegsstufe. Ihr oder ihm gebührt die Funktionszulage der Regelstufe
    1. 1.Ziffer einsin der Entlohnungsgruppe v1 ab der Entlohnungsstufe 3,
    2. 2.Ziffer 2in den Entlohnungsgruppen v2, v3 und h1 ab der Entlohnungsstufe 2 und
    3. 3.Ziffer 3in den Entlohnungsgruppen v4 und h2 ab dem auf die Vollendung eines Besoldungsdienstalters von einem Jahr folgenden Monatsersten.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.2023
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