§ 74 VBG Fixes Monatsentgelt

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten der Bewertungsgruppen v1/5, v1/6 und v1/7 gebührt anstelle des Monatsentgelts nach den §§ 71 oder 72 und einer Funktionszulage ein fixes Monatsentgelt nach Abs. 2.Dem Vertragsbediensteten der Bewertungsgruppen v1/5, v1/6 und v1/7 gebührt anstelle des Monatsentgelts nach den Paragraphen 71, oder 72 und einer Funktionszulage ein fixes Monatsentgelt nach Absatz 2,
  2. (2)Absatz 2Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete
    1. 1.Ziffer einsin der Bewertungsgruppe v1/5
      1. a)Litera afür die ersten fünf Jahre 9 778,8 €,
      2. b)Litera bab dem sechsten Jahr 10 321,8 €,
    2. 2.Ziffer 2in der Bewertungsgruppe v1/6
      1. a)Litera afür die ersten fünf Jahre 10 422,6 €,
      2. b)Litera bab dem sechsten Jahr 10 965,4 €,
    3. 3.Ziffer 3in der Bewertungsgruppe v1/7
      1. a)Litera afür die ersten fünf Jahre 10 965,4 €,
      2. b)Litera bab dem sechsten Jahr 11 720,9 €.
      Abweichend davon gebührt der oder dem Vertragsbediensteten bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 BMG oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG ein fixes Monatsentgelt in der Höhe des Fixgehalts nach § 31 Abs. 2 Z 3 lit. b GehG.Abweichend davon gebührt der oder dem Vertragsbediensteten bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG ein fixes Monatsentgelt in der Höhe des Fixgehalts nach Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, GehG.
  3. (3)Absatz 3Auf die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Bewertungsgruppe sind
    1. 1.Ziffer eins§ 29c, § 29e Abs. 5 und § 29h Abs. 2 anzuwenden undParagraph 29 c,, Paragraph 29 e, Absatz 5 und Paragraph 29 h, Absatz 2, anzuwenden und
    2. 2.Ziffer 2Zeiten einzurechnen, die
      1. a)Litera ain einer Verwendung derselben oder einer höheren Bewertungsgruppe zurückgelegt worden sind oder,
      2. b)Litera bim Bundesdienst außerhalb dieses Entlohnungsschemas in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Bewertungsgruppe des Vertragsbediensteten oder höheren Bewertungsgruppe zuzuordnen wäre.
  4. (4)Absatz 4Durch das fixe Monatsentgelt gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen des Vertragsbediensteten als abgegolten. 13,65% des fixen Monatsentgelts gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  5. (5)Absatz 5Wird ein Vertragsbediensteter der Bewertungsgruppe v1/5, v1/6 oder v1/7 in eine andere Entlohnungsgruppe eingestuft, kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach § 15a nicht in Betracht.Wird ein Vertragsbediensteter der Bewertungsgruppe v1/5, v1/6 oder v1/7 in eine andere Entlohnungsgruppe eingestuft, kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach Paragraph 15 a, nicht in Betracht.
  6. (6)Absatz 6Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas v vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem höherwertigen Arbeitsplatz betraut, der der Bewertungsgruppe v1/5, v1/6 oder v1/7 zugeordnet ist, ohne damit gemäß § 68 Abs. 1 betraut zu sein, gebührt für die Dauer der vorübergehenden Betrauung das für den höherwertigen Arbeitsplatz vorgesehene fixe Monatsentgelt.Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas v vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem höherwertigen Arbeitsplatz betraut, der der Bewertungsgruppe v1/5, v1/6 oder v1/7 zugeordnet ist, ohne damit gemäß Paragraph 68, Absatz eins, betraut zu sein, gebührt für die Dauer der vorübergehenden Betrauung das für den höherwertigen Arbeitsplatz vorgesehene fixe Monatsentgelt.

(1) Dem Vertragsbediensteten der Bewertungsgruppen v1/5, v1/6 und v1/7 gebührt anstelle des Monatsentgelts nach den §§ 71 oder 72 und einer Funktionszulage ein fixes Monatsentgelt nach Abs. 2.

(2) Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete

1.

in der Bewertungsgruppe v1/5

a)

für die ersten fünf Jahre

8 548,2 €,

b)

ab dem sechsten Jahr

9 023,0 €,

2.

in der Bewertungsgruppe v1/6

a)

für die ersten fünf Jahre

9 111,2 €,

b)

ab dem sechsten Jahr

9 586,1 €,

3.

in der Bewertungsgruppe v1/7

a)

für die ersten fünf Jahre

9 586,1 €,

b)

ab dem sechsten Jahr

10 247,0 €.

(3) Auf die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Bewertungsgruppe sind

1.

§ 29c, § 29e Abs. 5 und § 29h Abs. 2 anzuwenden und

2.

Zeiten einzurechnen, die

a)

in einer Verwendung derselben oder einer höheren Bewertungsgruppe zurückgelegt worden sind oder,

b)

im Bundesdienst außerhalb dieses Entlohnungsschemas in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Bewertungsgruppe des Vertragsbediensteten oder höheren Bewertungsgruppe zuzuordnen wäre.

(4) Durch das fixe Monatsentgelt gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen des Vertragsbediensteten als abgegolten. 13,65% des fixen Monatsentgelts gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(5) Wird ein Vertragsbediensteter der Bewertungsgruppe v1/5, v1/6 oder v1/7 in eine andere Entlohnungsgruppe eingestuft, kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach § 15a nicht in Betracht.

(6) Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas v vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem höherwertigen Arbeitsplatz betraut, der der Bewertungsgruppe v1/5, v1/6 oder v1/7 zugeordnet ist, ohne damit gemäß § 68 Abs. 1 betraut zu sein, gebührt für die Dauer der vorübergehenden Betrauung das für den höherwertigen Arbeitsplatz vorgesehene fixe Monatsentgelt. Dies gilt nicht, solange sich die oder der Vertragsbedienstete in der Ausbildungsphase befindet. Ist der vorübergehend ausgeübte Arbeitsplatz einer höheren Entlohnungsgruppe zugeordnet, für die gemäß § 66 Abs. 2 eine längere Ausbildungsphase vorgesehen ist als auf dem bisherigen Arbeitsplatz, ist dabei diese maßgeblich.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten der Bewertungsgruppen v1/5, v1/6 und v1/7 gebührt anstelle des Monatsentgelts nach den §§ 71 oder 72 und einer Funktionszulage ein fixes Monatsentgelt nach Abs. 2.Dem Vertragsbediensteten der Bewertungsgruppen v1/5, v1/6 und v1/7 gebührt anstelle des Monatsentgelts nach den Paragraphen 71, oder 72 und einer Funktionszulage ein fixes Monatsentgelt nach Absatz 2,
  2. (2)Absatz 2Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete
    1. 1.Ziffer einsin der Bewertungsgruppe v1/5
      1. a)Litera afür die ersten fünf Jahre 9 778,8 €,
      2. b)Litera bab dem sechsten Jahr 10 321,8 €,
    2. 2.Ziffer 2in der Bewertungsgruppe v1/6
      1. a)Litera afür die ersten fünf Jahre 10 422,6 €,
      2. b)Litera bab dem sechsten Jahr 10 965,4 €,
    3. 3.Ziffer 3in der Bewertungsgruppe v1/7
      1. a)Litera afür die ersten fünf Jahre 10 965,4 €,
      2. b)Litera bab dem sechsten Jahr 11 720,9 €.
      Abweichend davon gebührt der oder dem Vertragsbediensteten bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 BMG oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG ein fixes Monatsentgelt in der Höhe des Fixgehalts nach § 31 Abs. 2 Z 3 lit. b GehG.Abweichend davon gebührt der oder dem Vertragsbediensteten bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG ein fixes Monatsentgelt in der Höhe des Fixgehalts nach Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, GehG.
  3. (3)Absatz 3Auf die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Bewertungsgruppe sind
    1. 1.Ziffer eins§ 29c, § 29e Abs. 5 und § 29h Abs. 2 anzuwenden undParagraph 29 c,, Paragraph 29 e, Absatz 5 und Paragraph 29 h, Absatz 2, anzuwenden und
    2. 2.Ziffer 2Zeiten einzurechnen, die
      1. a)Litera ain einer Verwendung derselben oder einer höheren Bewertungsgruppe zurückgelegt worden sind oder,
      2. b)Litera bim Bundesdienst außerhalb dieses Entlohnungsschemas in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Bewertungsgruppe des Vertragsbediensteten oder höheren Bewertungsgruppe zuzuordnen wäre.
  4. (4)Absatz 4Durch das fixe Monatsentgelt gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen des Vertragsbediensteten als abgegolten. 13,65% des fixen Monatsentgelts gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  5. (5)Absatz 5Wird ein Vertragsbediensteter der Bewertungsgruppe v1/5, v1/6 oder v1/7 in eine andere Entlohnungsgruppe eingestuft, kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach § 15a nicht in Betracht.Wird ein Vertragsbediensteter der Bewertungsgruppe v1/5, v1/6 oder v1/7 in eine andere Entlohnungsgruppe eingestuft, kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach Paragraph 15 a, nicht in Betracht.
  6. (6)Absatz 6Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas v vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem höherwertigen Arbeitsplatz betraut, der der Bewertungsgruppe v1/5, v1/6 oder v1/7 zugeordnet ist, ohne damit gemäß § 68 Abs. 1 betraut zu sein, gebührt für die Dauer der vorübergehenden Betrauung das für den höherwertigen Arbeitsplatz vorgesehene fixe Monatsentgelt.Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas v vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem höherwertigen Arbeitsplatz betraut, der der Bewertungsgruppe v1/5, v1/6 oder v1/7 zugeordnet ist, ohne damit gemäß Paragraph 68, Absatz eins, betraut zu sein, gebührt für die Dauer der vorübergehenden Betrauung das für den höherwertigen Arbeitsplatz vorgesehene fixe Monatsentgelt.

(1) Dem Vertragsbediensteten der Bewertungsgruppen v1/5, v1/6 und v1/7 gebührt anstelle des Monatsentgelts nach den §§ 71 oder 72 und einer Funktionszulage ein fixes Monatsentgelt nach Abs. 2.

(2) Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete

1.

in der Bewertungsgruppe v1/5

a)

für die ersten fünf Jahre

8 548,2 €,

b)

ab dem sechsten Jahr

9 023,0 €,

2.

in der Bewertungsgruppe v1/6

a)

für die ersten fünf Jahre

9 111,2 €,

b)

ab dem sechsten Jahr

9 586,1 €,

3.

in der Bewertungsgruppe v1/7

a)

für die ersten fünf Jahre

9 586,1 €,

b)

ab dem sechsten Jahr

10 247,0 €.

(3) Auf die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Bewertungsgruppe sind

1.

§ 29c, § 29e Abs. 5 und § 29h Abs. 2 anzuwenden und

2.

Zeiten einzurechnen, die

a)

in einer Verwendung derselben oder einer höheren Bewertungsgruppe zurückgelegt worden sind oder,

b)

im Bundesdienst außerhalb dieses Entlohnungsschemas in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Bewertungsgruppe des Vertragsbediensteten oder höheren Bewertungsgruppe zuzuordnen wäre.

(4) Durch das fixe Monatsentgelt gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen des Vertragsbediensteten als abgegolten. 13,65% des fixen Monatsentgelts gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(5) Wird ein Vertragsbediensteter der Bewertungsgruppe v1/5, v1/6 oder v1/7 in eine andere Entlohnungsgruppe eingestuft, kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach § 15a nicht in Betracht.

(6) Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas v vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem höherwertigen Arbeitsplatz betraut, der der Bewertungsgruppe v1/5, v1/6 oder v1/7 zugeordnet ist, ohne damit gemäß § 68 Abs. 1 betraut zu sein, gebührt für die Dauer der vorübergehenden Betrauung das für den höherwertigen Arbeitsplatz vorgesehene fixe Monatsentgelt. Dies gilt nicht, solange sich die oder der Vertragsbedienstete in der Ausbildungsphase befindet. Ist der vorübergehend ausgeübte Arbeitsplatz einer höheren Entlohnungsgruppe zugeordnet, für die gemäß § 66 Abs. 2 eine längere Ausbildungsphase vorgesehen ist als auf dem bisherigen Arbeitsplatz, ist dabei diese maßgeblich.

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