Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsFür die Vertragshochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist eine Festlegung gemäß § 48h Abs. 1 bis 5 nicht vorzunehmen. Diese Vertragshochschullehrperson hat neben der Leitung des Instituts im gemäß Organisationsplan festgelegten Wirkungsbereich des Instituts nach Festlegungen des Rektorates Aufgaben im Sinne des § 48g Abs. 2 Z 3 bis 6 wahrzunehmen.Für die Vertragshochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist eine Festlegung gemäß Paragraph 48 h, Absatz eins bis 5 nicht vorzunehmen. Diese Vertragshochschullehrperson hat neben der Leitung des Instituts im gemäß Organisationsplan festgelegten Wirkungsbereich des Instituts nach Festlegungen des Rektorates Aufgaben im Sinne des Paragraph 48 g, Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 wahrzunehmen.
(2)Absatz 2Einer Vertragshochschullehrperson gemäß Abs. 1 dürfen mit ihrer Zustimmung Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung im Sinne des § 48g Abs. 2 Z 2 und bis zu 192 Lehrveranstaltungsstunden, allenfalls unter Anwendung des § 48h Abs. 4, übertragen werden.Einer Vertragshochschullehrperson gemäß Absatz eins, dürfen mit ihrer Zustimmung Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung im Sinne des Paragraph 48 g, Absatz 2, Ziffer 2 und bis zu 192 Lehrveranstaltungsstunden, allenfalls unter Anwendung des Paragraph 48 h, Absatz 4,, übertragen werden.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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