Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsDie Vertragshochschullehrperson hat zur Erfüllung aller der den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 des Hochschulgesetzes 2005 übertragenen Aufgaben beizutragen und die sich daraus ergebenden Obliegenheiten wahrzunehmen.Die Vertragshochschullehrperson hat zur Erfüllung aller der den Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph 8, Absatz eins bis 3 des Hochschulgesetzes 2005 übertragenen Aufgaben beizutragen und die sich daraus ergebenden Obliegenheiten wahrzunehmen.
(2)Absatz 2Nach Maßgabe ihrer Qualifikation und der Beauftragung hat sie insbesondere
1.Ziffer einsLehrveranstaltungen (einschließlich solcher unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und elektronischen Lernumgebungen) sowie Prüfungen abzuhalten,
2.Ziffer 2Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung zu erfüllen,
3.Ziffer 3Studierende zu beraten und, insbesondere bei der Abfassung von Bachelor- und Masterarbeiten, zu betreuen,
4.Ziffer 4an Organisations- und Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Evaluierung und Qualitätssicherung, mitzuwirken,
5.Ziffer 5Bildungsangebote zu entwickeln und zu betreuen und
6.Ziffer 6Schulentwicklungsprozesse zu begleiten.
(3)Absatz 3Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz (§ 48e Abs. 7) haben an der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 mitzuwirken.Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz (Paragraph 48 e, Absatz 7,) haben an der Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, mitzuwirken.
In Kraft seit 30.12.2022 bis 31.12.9999
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