§ 45a VBG Pflichten und Rechte der Abteilungs- und Fachvorstehung

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsVertragslehrpersonen in der Funktion Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung haben die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung unter die Schulleiterin oder den Schulleiter Leitungs- und Koordinationsaufgaben im jeweiligen Team wahrzunehmen. Sie sind Vorgesetzte der Lehrkräfte des jeweiligen Teams.
  2. (2)Absatz 2Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:
    1. 1.Ziffer einsum sechs Wochenstunden bei bis zu sechs unterstellten Klassen,
    2. 2.Ziffer 2um zwölf Wochenstunden bei sieben bis elf unterstellten Klassen,
    3. 3.Ziffer 3um achtzehn Wochenstunden bei zwölf oder mehr unterstellten Klassen.
  3. (3)Absatz 3Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:
    1. 1.Ziffer einsum zwölf Wochenstunden bei bis zu elf Klassen,
    2. 2.Ziffer 2um achtzehn Wochenstunden bei zwölf und mehr Klassen.
  4. (4)Absatz 4Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung an Bundessportakademien vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:
    1. 1.Ziffer einsum zwölf Wochenstunden bei weniger als 250 in der Abteilung betreuten Kurstagen,
    2. 2.Ziffer 2um achtzehn Wochenstunden bei 250 oder mehr in der Abteilung betreuten Kurstagen.
  5. (5)Absatz 5Bei Ausübung der Funktion Fachvorstehung vermindert sich die Verpflichtung:
    1. 1.Ziffer einsum sechs Wochenstunden bei bis zu sechs Klassen,
    2. 2.Ziffer 2um zwölf Wochenstunden bei sieben bis zwölf Klassen,
    3. 3.Ziffer 3um achtzehn Wochenstunden bei dreizehn und mehr Klassen.
  6. (6)Absatz 6Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung sind je Wochenstunde der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Beratungsstunden (§ 40a Abs. 4) zu erbringen.Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung sind je Wochenstunde der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Beratungsstunden (Paragraph 40 a, Absatz 4,) zu erbringen.
  7. (7)Absatz 7Die Vertragslehrperson führt
    1. 1.Ziffer einsin der Funktion Abteilungsvorstehung die Verwendungsbezeichnung Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand,
    2. 2.Ziffer 2in der Funktion Fachvorstehung die Verwendungsbezeichnung Fachvorständin oder Fachvorstand.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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