Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDas Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 4 Abs. 3), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (zB Schuljahr, Semester) abgestellt ist.Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (Paragraph 4, Absatz 3,), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (zB Schuljahr, Semester) abgestellt ist.
(2)Absatz 2Das Dienstverhältnis ist jedenfalls auf das Schuljahr bzw. die Schuljahre, in dem bzw. in denen die Induktionsphase (§ 39) absolviert wird, und im Fall des § 38 Abs. 11 auf die Zeit der Ausbildungsphase (§ 40) befristet.Das Dienstverhältnis ist jedenfalls auf das Schuljahr bzw. die Schuljahre, in dem bzw. in denen die Induktionsphase (Paragraph 39,) absolviert wird, und im Fall des Paragraph 38, Absatz 11, auf die Zeit der Ausbildungsphase (Paragraph 40,) befristet.
(3)Absatz 3§ 4 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer eines oder mehrerer mit einer Vertragslehrperson eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.Paragraph 4, Absatz 4, ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer eines oder mehrerer mit einer Vertragslehrperson eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.
In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
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