Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsVoraussetzung für den Einsatz in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen in der Sekundarstufe 2 ist der Abschluss des Masterstudiums gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 oder § 38 Abs. 3 Z 1 oder § 38 Abs. 3a Z 1.Voraussetzung für den Einsatz in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen in der Sekundarstufe 2 ist der Abschluss des Masterstudiums gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, oder Paragraph 38, Absatz 3 a, Ziffer eins,
(2)Absatz 2Die Vertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die sie nicht lehrbefähigt ist, wobei dies bei einem ein Semester übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Vertragslehrperson bedarf.
(3)Absatz 3Als andere Dienststelle im Sinne des § 6a Abs. 1 kommt auch eine Privatschule oder eine öffentliche oder private Pädagogische Hochschule, eine in der Verwaltung eines anderen gesetzlichen Schulerhalters stehende Schule oder eine Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung in Betracht.Als andere Dienststelle im Sinne des Paragraph 6 a, Absatz eins, kommt auch eine Privatschule oder eine öffentliche oder private Pädagogische Hochschule, eine in der Verwaltung eines anderen gesetzlichen Schulerhalters stehende Schule oder eine Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung in Betracht.
(4)Absatz 4Die Vertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Personalstelle auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden (Mitverwendung), wobei dies bei einem ein Schuljahr übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Vertragslehrperson bedarf.
(4a)Absatz 4 aVertragslehrpersonen können mit ihrer Zustimmung zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzt werden. Der Versetzung zum Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik hat eine Ausschreibung voranzugehen. Mit dem Wirksamwerden einer solchen Versetzung endet eine allfällige Schulleitungsfunktion. Auf die zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzte Vertragslehrperson ist Abs. 5 nicht anzuwenden. Eine Heranziehung zu einer bis zu dreiwöchigen Vorbereitungszeit außerhalb des Unterrichtsjahres ist jedoch zulässig.Vertragslehrpersonen können mit ihrer Zustimmung zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzt werden. Der Versetzung zum Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik hat eine Ausschreibung voranzugehen. Mit dem Wirksamwerden einer solchen Versetzung endet eine allfällige Schulleitungsfunktion. Auf die zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzte Vertragslehrperson ist Absatz 5, nicht anzuwenden. Eine Heranziehung zu einer bis zu dreiwöchigen Vorbereitungszeit außerhalb des Unterrichtsjahres ist jedoch zulässig.
(4b)Absatz 4 bVertragslehrpersonen können vorläufig mit der Funktion Schulqualitätsmanagement gemäß § 48r Abs. 9 betraut werden.Vertragslehrpersonen können vorläufig mit der Funktion Schulqualitätsmanagement gemäß Paragraph 48 r, Absatz 9, betraut werden.
(4c)Absatz 4 cVertragslehrpersonen können nach Maßgabe der hiefür eingerichteten Planstellen nach Durchführung eines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens gemäß § 48r Abs. 3 mit dem Aufgabenbereich der Fachinspektion gemäß § 32 Abs. 2 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, und gemäß § 16 Abs. 1 und 2 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, betraut werden.Vertragslehrpersonen können nach Maßgabe der hiefür eingerichteten Planstellen nach Durchführung eines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens gemäß Paragraph 48 r, Absatz 3, mit dem Aufgabenbereich der Fachinspektion gemäß Paragraph 32, Absatz 2, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, und gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, betraut werden.
(4d)Absatz 4 dVertragslehrpersonen können nach Maßgabe der hiefür eingerichteten Planstellen als gemäß § 7c Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, von den Kirchen und Religionsgesellschaften zu bestellende Fachinspektorinnen und Fachinspektoren betraut werden.Vertragslehrpersonen können nach Maßgabe der hiefür eingerichteten Planstellen als gemäß Paragraph 7 c, Religionsunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, von den Kirchen und Religionsgesellschaften zu bestellende Fachinspektorinnen und Fachinspektoren betraut werden.
(5)Absatz 5Die Vertragslehrperson unterliegt für die Dauer einer Verwendung gemäß Abs. 3, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Bediensteten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.Die Vertragslehrperson unterliegt für die Dauer einer Verwendung gemäß Absatz 3,, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Bediensteten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.
In Kraft seit 10.10.2024 bis 31.12.9999
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