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(1) Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 4 Abs. 3), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (zB Schuljahr, Semester) abgestellt ist.
(2) Das Dienstverhältnis ist jedenfalls auf das Schuljahr bzw. die Zeit der Absolvierung derSchuljahre, in dem bzw. in denen die Induktionsphase (§ 39) absolviert wird, und im Fall des § 38 Abs. 11 auf die Zeit der Ausbildungsphase (§ 40) befristet.
(3) § 4 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer eines oder mehrerer mit einer Vertragslehrperson eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis, soweit nicht § 39 Abs. 7 letzter Satz entgegensteht.
(1) Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 4 Abs. 3), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (zB Schuljahr, Semester) abgestellt ist.
(2) Das Dienstverhältnis ist jedenfalls auf das Schuljahr bzw. die Zeit der Absolvierung derSchuljahre, in dem bzw. in denen die Induktionsphase (§ 39) absolviert wird, und im Fall des § 38 Abs. 11 auf die Zeit der Ausbildungsphase (§ 40) befristet.
(3) § 4 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer eines oder mehrerer mit einer Vertragslehrperson eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis, soweit nicht § 39 Abs. 7 letzter Satz entgegensteht.