(1) Verwaltungspraktikanten sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert sowie in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, versichert, und sie sind in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt (§ 1 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977). Die nach diesen Vorschriften dem Dienstgeber obliegenden Aufgaben hat der Bund wahrzunehmen.
(2) Die §§ 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979 gelten für Verwaltungspraktikantinnen sinngemäß.
(3) Verwaltungspraktikantinnen gebührt für die Zeit, während der sie in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 am Verwaltungspraktikum nicht teilnehmen können, kein Ausbildungsbeitrag, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrages erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Ausbildungsbeitrag.
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