Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDas Verwaltungspraktikum endet
1.Ziffer einsdurch Tod,
2.Ziffer 2durch einverständliche Lösung,
3.Ziffer 3durch vorzeitige Auflösung,
4.Ziffer 4durch Zeitablauf,
5.Ziffer 5durch schriftliche Erklärung des Verwaltungspraktikanten,
6.Ziffer 6durch schriftliche Erklärung des Leiters der Dienststelle aus den in § 32 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 5 oder 6 genannten Gründen oderdurch schriftliche Erklärung des Leiters der Dienststelle aus den in Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 3, 5 oder 6 genannten Gründen oder
7.Ziffer 7während der Probezeit (§ 4 Abs. 2 Z 4) jederzeit durch Erklärung des Leiters der Dienststelle oder des Verwaltungspraktikanten.während der Probezeit (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4,) jederzeit durch Erklärung des Leiters der Dienststelle oder des Verwaltungspraktikanten.
(2)Absatz 2Eine schriftliche Erklärung gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums bekannt zu geben.Eine schriftliche Erklärung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums bekannt zu geben.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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