§ 42a VBG Ferien und Urlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub, Dienstfreistellung mit einem Gemeindemandat

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsAn Stelle der §§ 27 bis 28c sind auf die Ferien und den Urlaub der Vertragslehrpersonen die folgenden Abs. 2 bis 5 anzuwenden.An Stelle der Paragraphen 27 bis 28c sind auf die Ferien und den Urlaub der Vertragslehrpersonen die folgenden Absatz 2 bis 5 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Vertragslehrpersonen haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten (Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) die persönliche Anwesenheit am Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der frühestens nach Abwicklung der sie betreffenden Schlussgeschäfte beginnt und mit dem Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres endet.
  3. (3)Absatz 3Während der sonstigen Ferien haben Vertragslehrpersonen gegen Meldung bei ihrem Vorgesetzten die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern.
  4. (4)Absatz 4Eine Vertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihr, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.
  5. (5)Absatz 5Ist die Vertragslehrperson aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihr die hierdurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 29f Abs. 2, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne die Vertragslehrperson nicht zumutbar ist.Ist die Vertragslehrperson aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihr die hierdurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß Paragraph 15, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 29 f, Absatz 2,, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne die Vertragslehrperson nicht zumutbar ist.
  6. (6)Absatz 6§ 29f ist auf Vertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:Paragraph 29 f, ist auf Vertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsDie Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
    2. 2.Ziffer 2Durch den Verbrauch
      1. a)Litera ader Pflegefreistellung nach § 29f Abs. 1 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 Wochenstunden,der Pflegefreistellung nach Paragraph 29 f, Absatz eins, dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 Wochenstunden,
      2. b)Litera bder Pflegefreistellung nach § 29f Abs. 4 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 weitere Wochenstundender Pflegefreistellung nach Paragraph 29 f, Absatz 4, dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 weitere Wochenstunden
      an Dienstleistung entfallen.
    3. 3.Ziffer 3Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn die Vertragslehrperson nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung überschritten wird.
    4. 4.Ziffer 4Bei der Anwendung des § 29f Abs. 6 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.Bei der Anwendung des Paragraph 29 f, Absatz 6, tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.
    5. 5.Ziffer 5§ 29f Abs. 7 und 8 sind nicht anzuwenden.Paragraph 29 f, Absatz 7 und 8 sind nicht anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Verwendungen als Lehrperson in Vollbeschäftigung im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des § 29c Abs. 4 Z 2 lit. a gleichzuhalten.Verwendungen als Lehrperson in Vollbeschäftigung im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, gleichzuhalten.
  8. (8)Absatz 8§ 13e GehG ist auf Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des gesetzlichen Pensionsalters das Regelpensionsalter nach § 253 ASVG tritt.Paragraph 13 e, GehG ist auf Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des gesetzlichen Pensionsalters das Regelpensionsalter nach Paragraph 253, ASVG tritt.
  9. (9)Absatz 9§ 29g ist auf Vertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:Paragraph 29 g, ist auf Vertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsDurch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß § 29g Abs. 2 Z 2 dürfen nicht mehr als 36 Unterrichtsstunden und bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern nicht mehr als 72 Unterrichtsstunden je Schuljahr entfallen.Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß Paragraph 29 g, Absatz 2, Ziffer 2, dürfen nicht mehr als 36 Unterrichtsstunden und bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern nicht mehr als 72 Unterrichtsstunden je Schuljahr entfallen.
    2. 2.Ziffer 2Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Semester nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren. Sie soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
    4. 4.Ziffer 4Für die Tätigkeit im Rahmen des Gemeindemandats darf eine über die Maßnahmen nach Z 1 bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.Für die Tätigkeit im Rahmen des Gemeindemandats darf eine über die Maßnahmen nach Ziffer eins bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.
    5. 5.Ziffer 5Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach § 29g Abs. 5 ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach Paragraph 29 g, Absatz 5, ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.
  10. (10)Absatz 10§ 29g ist auf Vertragslehrpersonen, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979 angeführte Leitungsfunktion ausüben, und auf Klassenlehrpersonen nicht anzuwenden.Paragraph 29 g, ist auf Vertragslehrpersonen, die eine im Paragraph 8, Absatz eins, BDG 1979 angeführte Leitungsfunktion ausüben, und auf Klassenlehrpersonen nicht anzuwenden.
In Kraft seit 24.12.2020 bis 31.12.9999
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