(1) Der Vertragsbedienstete, der
1. | Bürgermeister oder | |||||||||
2. | Bezirksvorsteher oder | |||||||||
3. | Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates) | |||||||||
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist § 29g nicht anzuwenden. |
(2) Auf die Zeit der Außerdienststellung nach Abs. 1 sind § 12c Abs. 4 erster Satz GehG und § 29c Abs. 1 anzuwenden.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind abweichend vom § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.
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