Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsDem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, der
1.Ziffer einsBürgermeister oder
2.Ziffer 2Bezirksvorsteher oder
3.Ziffer 3Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder
4.Ziffer 4Mitglied eines Gemeindevorstandes oder eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates oder einer Bezirksvertretung
ist, ist auf sein Ansuchen die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn dem Bund von der Gebietskörperschaft, für die der Vertragsbedienstete tätig wird, Ersatz nach Abs. 6 geleistet wird, oder der Vertragsbedienstete diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt hat.ist, ist auf sein Ansuchen die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn dem Bund von der Gebietskörperschaft, für die der Vertragsbedienstete tätig wird, Ersatz nach Absatz 6, geleistet wird, oder der Vertragsbedienstete diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt hat.
(2)Absatz 2Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn
1.Ziffer einsmit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeitung, Diensttausch) oder
2.Ziffer 2durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 90 Stunden je Kalenderjahr, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 180 Stunden je Kalenderjahr,
nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Z 2 ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Z 1 nicht möglich sind oder nicht ausreichen.nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Ziffer 2, ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Ziffer eins, nicht möglich sind oder nicht ausreichen.
(3)Absatz 3Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn der Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.
(4)Absatz 4Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit der oder des Vertragsbediensteten gewährt werden. Dieses Ausmaß der Dienstfreistellung verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die der oder dem Vertragsbediensteten gemäß Abs. 2 Z 2 gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit der oder des Vertragsbediensteten gewährt werden. Dieses Ausmaß der Dienstfreistellung verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die der oder dem Vertragsbediensteten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.
(5)Absatz 5Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen.
(5a)Absatz 5 aDie Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres acht Stunden, bei Bürgermeistern 16 Stunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
(6)Absatz 6Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen:
1.Ziffer einsden der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Vertragsbediensteten und
2.Ziffer 2einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden
a)Litera aBezüge nach § 8a undBezüge nach Paragraph 8 a, und
b)Litera bsonstigen Entlohnungsbestandteile, die bei einem Beamten pensionsbeitragspflichtig wären.
(7)Absatz 7Auf die dem Vertragsbediensteten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung sind § 12e Abs. 1, 3 und 4 GehG anzuwenden.Auf die dem Vertragsbediensteten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung sind Paragraph 12 e, Absatz eins,, 3 und 4 GehG anzuwenden.
(8)Absatz 8Die Abs. 1 bis 7 sind abweichend vom § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.Die Absatz eins bis 7 sind abweichend vom Paragraph eins, auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.
In Kraft seit 30.12.2022 bis 31.12.9999
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